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FG Münster Urteil vom 19.05.1993 - 13 K 3537/90 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuerliche Folgen des Kahlschlags größerer Forstflächen bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Freiwilliger Landtausch nach dem FlurbG führt zur Aufdeckung der stillen Reserven. Einkommensteuer 1985 – 1987

Leitsatz (amtlich)

1. Auch bei Inanspruchnahme der Waldwertminderung nach Abschn. 212 Abs. 1 S. 7 EStR ist der Erlös aus der Holzveräußerung bei Kahlschlag einer nicht unerheblichen Forstfläche um den anteiligen Buchwert des abgetriebenen Holzes zu kürzen.

2. Die Kosten der Wiederaufforstung sind im Falle einer Wertminderung im Sinne von LS 1 als nachträgliche Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes stehendes Holz zu aktivieren. Die Bildung einer Rückstellung im Wirtschaftsjahr des Kahlschlags kommt daher nicht in Betracht.

3. Beim Landtausch im freiwilligen Tauschverfahren nach dem FlurbG kommt es nach den allgemeinen Tauschgrundsätzen zur Aufdeckung der in den hingegebenen Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven.

Normenkette

EStG § 13; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; EStR Abschn. 212 Abs. 1 S. 7; FlurbG

Tenor

Unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide 1985 – 1987 vom 01.10.1992 wird die Einkommensteuer 1985, 1986 und 1987 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festgesetzt. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 22 v.H. und dem Beklagten zu 78 v.H. auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Tatbestand

Streitig ist, ob bei Kahlschlag größerer Flächen den Erlösen der anteilige Buchwert des aufstehenden Holzes gegenüberzustellen ist und ob ein freiwilliger Landtausch im Rahmen eines Umlegungsverfahrens zu einer Verlustrealisier...

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