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FG Münster Urteil vom 19.02.2015 - 12 K 3703/13 E (veröffentlicht am 01.06.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwaltskosten eines Zivilprozesses als agB

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Aufwendungen für die Führung eines Zivilprozesses stellen der Höhe nach nur insoweit außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG dar, als sie einen angemessenen Betrag nicht überschreiten.

2) Angemessen i.S. des § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG sind allenfalls solche Anwaltskosten, die den Gebührenrahmen des RVG nicht überschreiten.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.06.2016; Aktenzeichen VI R 44/15)

BFH (Urteil vom 15.06.2016; Aktenzeichen VI R 44/15)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Zivilprozesskosten eine außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) darstellen.

Im Rahmen der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr 2012 machten die Kläger die Kosten eines Zivilprozesses in Höhe von 11.342,14 EUR als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG steuermindernd geltend. Die Kosten sind dem Grunde nach entstanden aufgrund eines Rechtsstreits mit dem als Bauleiter beauftragten Architekten, da dieser nach Ansicht des Klägers seiner Bauüberwachungs- und Baukoordinierungaufgabe nicht ausreichend nachgekommen ist. Deswegen sei es bei der Errichtung des Neubaus zur Bildung von Schimmelpilzen gekommen. Aufgrund der Schimmelpilzbildung habe man einen Privatgutachter und ein Umweltlabor bestellt, um den Schaden zu begutachten. Laut Umweltgutachten liege eine massive Schimmelpilzbelastung vor, die gesundheitsschädlich sei. Es müsse eine umfassende Sanierung erfolgen. Da der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit einer Berufshaftpflichtversicherung des Bauleiters zu erzielen, nicht zum Erfolg führte, habe man eine Klage beim Landgericht U eingereicht.

Das Landgericht U hat mit Grundurteil vom 24.10.2012 festgestellt, dass die Klage d...

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