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FG Münster Urteil vom 18.12.1998 - 6 K 3077/98 Kg (veröffentlicht am 15.01.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld 10-12/1997

 

Tenor

Unter Aufhebung des Bescheides des Arbeitarbeites … vom 21.01.1998 und der Einspruchsentscheidung vom 19.03.1998 wird dem Kläger für die Zeit von Oktober bis Dezember 1997 Kindergeld in Höhe von monatlich 220,00 DM bewilligt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Beschluß: Der Streitwert wird auf 660,00 DM festgesetzt.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Gründe

Streitig ist, wann die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c Einkommensteuergesetz erfüllt sind, wenn ein Studium aufgenommen wird, für das Zulassungsbeschränkungen gelten.

Der 1971 geborene Sohn des Klägers beendete im Januar 1991 in Bremen seine Ausbildung als Koch mit einer Abschlußprüfung. Seit Juni 1997 war er in Bremen für eine Delikatessfirma mit einer Grundvergütung von 2.500,00 DM monatlich bis September 1997 tätig. Im Juni 1997 stellte er bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Bremen für das Wintersemester 1997/1998. Die Zulassungsstelle beschied ihn am 02.09.1997 dahin, daß er sich an dieser Universität in der Zeit vom 04. – 12.09.1997 einschreiben könne. Nach seiner Immatrikulation begann er sein Studium zum 01.10.1997 in Bremen.

Am 21.10.1997 beantragte der Kläger beim Arbeitsamt L. ihm wegen des Studienbeginns erneut Kindergeld zu zahlen. Das Arbeitsamt lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 21.01.1998 ab, weil die Einkünfte für den Zeitraum Juni bis Dezember 1997 den zulässigen ...

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