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FG Münster Urteil vom 18.10.2013 - 4 K 582/10 E (veröffentlicht am 15.03.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Doppelte Haushaltsführung eines alleinstehenden Arbeitnehmers

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein nicht verheirateter junger Arbeitnehmer, der nach Beendigung seiner Ausbildung - wenn auch gegen Kostenbeteiligung - im elterlichen Haushalt sein Zimmer bewohnt, ist regelmäßig als nicht die Haushaltsführung wesentlich bestimmender bzw. mitbestimmender Teil in den Haushalt der Eltern eingegliedert.

2) Bei älteren, wirtschaftlich selbständigen Kindern ist davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen. Dies gilt insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort lediglich als Schlafstätte dient und die Wohnsituation am Heimatort der Wohnung am Beschäftigungsort in Größe und Ausstattung entspricht oder diese übertrifft.

3) Die Feststellung, ob der eigene Hausstand gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort der "Haupthausstand" ist, erfordert eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls; die finanzielle Beteiligung stellt im Rahmen dieser Abwägung ein gewichtiges Indiz dar; daneben sind die persönlichen Lebensumstände, das Alter und der Personenstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Der minderjährige Kläger, der gesetzlich durch seine Mutter vertreten wird, ist Rechtsnachfolger seines am xx.xx.2012 verstorbenen Vaters B. U. (geb. 1978). Dieser war zunächst bei der L-AG beschäftigt. Im Rahmen seiner dortigen internen Ausbildung zum Abteilungsleiter wurde er in verschiedenen Kaufhäusern eingesetzt. Aus diesem Grund mietete er jeweils Appartements in N-Stadt (ab 1.9.2001), in I-Stadt (ab 1.3.2003) und in C-Stadt (ab 1.2.2004) an.

Mitte 2005 wech...

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