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FG Münster Urteil vom 18.06.1998 - 8 K 1483/94 G (veröffentlicht am 01.09.1998)

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuer 1988

Tenor

Unter Änderung der Gewerbesteuermeßbetragsveranlagung vom 12.01.1993 und unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 21.02.1994 wird der Gewerbeertrag bei der Gewerbesteuermeßbetragsveranlagung 1988 um den Veräußerungsgewinn nach Maßgabe der Urteilsgründe gemindert.

Die Berechnung des Meßbetrages wird dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluß:

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe

Streitig ist, ob die Veräußerung eines Unternehmensbereichs als steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung bzw. Gesamtbetriebsveräußerung anzusehen ist.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Personengesellschaft. Sie wurde im Kalenderjahr 1960 gegründet. Ihre Tätigkeit bestand zunächst ausschließlich in der Herstellung und dem Transport von Beton.

Im Jahre 1968 wurde das Unternehmen um einen Betonpumpenbetrieb mit zwei Spezialpumpenfahrzeugen erweitert. Dabei war der Kundenstamm wegen der nahen Verwandtschaft zwischen Betonproduktion und Betonpumpenbetrieb zwangsläufig miteinander verknüpft. Gleiches galt für die Verwaltung beider Betriebe.

Einzelne zuordnenbare Erlöse und in geringem Umfang auch Aufwendungen (z.B. Lohnkonto 4123 = Lohn eines Pumpenfahrers) wurden jedoch auf getrennten Konten gebucht. Im Kalenderjahr 1987 betrug der Gesamtumsatz des Betriebes über 2,4 Mio DM. Dabei entfiel auf den Beton...

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