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FG Münster Urteil vom 17.08.2017 - 10 K 2472/16 E (veröffentlicht am 15.09.2017)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen von 6% in den Jahren 2012 bis 2015

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Höhe der Nachzahlungszinsen nach § 233a AO in Höhe von 6 % gemäß § 238 AO ist für die Jahre 2012 bis 2015 verfassungsgemäß.

 

Normenkette

AO § 238; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1; AO § 233a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Höhe der (Nachzahlungs-)Zinsen nach § 233a AO aufgrund des Zinssatzes von 6 % für den Zeitraum vom 1.4.2012 bis zum 15.1.2016 bzw. für die vollen Monate von April 2012 bis Dezember 2015 verfassungswidrig ist.

Die Kläger sind Ehepartner und wurden in den Jahren 2010 und 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Nachdem die Kläger am 7.2.2013 ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 abgegeben hatten, setzte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) mit Bescheid vom 6.12.2013 die Einkommensteuer 2011 i.H.v. 35.305 € fest. Hieraus ergab sich eine nachzuzahlende Einkommensteuer i.H.v. 23.654 €. In dem Bescheid setzte das FA des Weiteren (Nachzahlungs-)Zinsen nach § 233a AO fest, und zwar i.H.v. 946 €. Laut dem Bescheid begann der Zinslauf hierfür am 1.4.2013 und endete am 9.12.2013. Zu verzinsen waren danach acht volle Monate (April 2013 bis November 2013) zu je 0,5 %.

Für das Jahr 2010 ging am 22.12.2015 beim FA eine Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 durch das Finanzamt … ein. Diese betraf eine Beteiligung des Klägers an einem Fonds in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Daraufhin erließ das FA unter dem Datum vom 12.1.2016 einen Bescheid, mit dem es die Einkommensteuer 2010 geändert festsetzte, und zwar i.H.v. 27.012 €. Hieraus ergab sich eine nachzuzahlende Einkommensteuer i.H.v. 11.300 €. Auch in diesem Bescheid setzte das FA (Nachzahlung...

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