Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Münster Urteil vom 16.05.2012 - 12 K 1280/08 E (veröffentlicht am 01.07.2012)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerpflicht einer Kapitalleistung aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte in 2005

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Renteneinnahmen und Kapitalleistungen aus dem Versorgungswerk de Zahnärzte sind ab 2005 gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 a aa EStG dem Grunde und der Höhe nach zu versteuern. Eine Kapitalleistung ist eine "andere Leistung" im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 3 a EStG. Eine analoge Anwendung der Freistellung durch § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG a.F. kommt ab 2005 nicht mehr in Betracht.

2) Die Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften durch das Alterseinkünftegesetz ist verfassungsgemäß.

 

Normenkette

EStG a.F. § 20 Abs. 1Nr 6 S. 2; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 a aa

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2013; Aktenzeichen X R 21/12)

BFH (Urteil vom 23.10.2013; Aktenzeichen X R 21/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerliche Erfassung einer im Zusammenhang mit der Altersversorgung erbrachten Teilkapitalleistung des Versorgungswerkes der Zahnärzte in Höhe von X EUR.

Der verheiratete Kläger wird mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger war als freiberuflicher Zahnarzt tätig. Seit dem 01.09.2005 bezieht er eine Altersrente. Aus dem Versorgungsbescheid des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer V vom 31.08.2005 ergibt sich folgender Kapitalstand:

Teilkapitalleistung (einmalig)

X EUR

Restkapital (monatl. Rentenbetrag zu Beginn X EUR)

X EUR

Summe Kapitalanspruch

X EUR

Auf dieser Grundlage ergibt sich bei Beitragsleistungen in den Jahren 1973 bis 2004 in Höhe von insgesamt X EUR ein die Beitragsleistungen übersteigender Betrag von X EUR.

In der Einkommensteuer-Erklärung 2005 gab der Kläger einen Rentenbetrag einschließlich Einmalzahlung in Höhe von X EUR an, den der Beklagte im Einkommensteuer-Bescheid 2005 vom 27.10.2006 wie folgt erfasste:

Sonstige Einkünfte (Jahresbetrag der Rente)

X EUR

Ab steuerfreier Teil der Rente

./.

X EUR

Steuerpflichtiger Teil der Rente

X EUR

Werbungskosten-Pauschbetrag

./.

102,00 EUR

Einkünfte

X EUR

Mit Schreiben vom 09.11.2006 legte der Kläger gegen den Bescheid Einspruch ein, mit dem er sich gegen die Erfassung der Rentenbezüge wendet. Sie führe zu einer doppelten Besteuerung. Den Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 25.02.2008 zurück. Zur Begründung führte er aus, die stufenweise Anhebung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen in Abhängigkeit vom Jahr der jeweiligen Leistung der Aufwendungen einerseits und des vom Jahr des Rentenbeginns abhängigen Besteuerungsanteils andererseits bewirke, dass bei realistischen Annahmen die nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verbotene Zweifachbesteuerung vermieden würde. Bei der Beurteilung der Regelungen sei darüber hinaus die Öffnungsklausel in § 22 Nr. 1 Satz 3 a bb Satz 2 EStG zu berücksichtigen. Im Übrigen stehe Selbständigen, die Beiträge an ein Versorgungswerk zahlten, seit 1961 im Rahmen der Höchstbetragsberechnung bei den Sonderausgaben ein ungekürzter Vorwegabzug zu. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass sie die Altersvorsorgebeiträge in voller Höhe aus eigenen Mitteln aufbringen müssten. Die Altersvorsorgebeiträge seien daher zu einem bestimmten Anteil aus unversteuertem Einkommen gezahlt worden.

Der Kläger erhob gegen die Einspruchsentscheidung durch Schreiben vom 18.03 2008 Klage und verfolgt sein Begehren weiter. Zur Begründung macht er geltend, die Beiträge in das Versorgungswerk der Zahnärztekammer seien aus versteuertem Einkommen erbracht worden. Die Versteuerung der Teilkapitalauszahlung nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung führe daher zu einer doppelten Besteuerung:

Der Kläger habe in den Jahren 1973 bis 2004 Beiträge zum Versorgungswerk in Höhe von X EUR aus seinem versteuerten Einkommen gezahlt. Die 1999 angefallenen Sonderausgaben setzten sich wie folgt zusammen:

freiwillige Beiträge zum Versorgungswerk

X DM

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

X DM

Unfallversicherung

X DM

Lebensversicherung

X DM

Summe

X DM

In den Folgejahren habe der Kläger nachstehende Versicherungsaufwendungen getragen, die im Rahmen der Sonderausgabe geltend gemacht worden seien:

2000

2001

2002

2003

DM

DM

DM

DM

X

X

X

X

Diese Beträge seien in ähnlichem Umfang wie im Jahr 1999 als Sonderausgaben berücksichtigt worden. Da sich höchstens ein Betrag i. H. v. X DM als Sonderausgaben, d. h. 29 v. H. des Gesamtbetrags steuermindernd ausgewirkt habe, sei die Besteuerung der Teilkapitalleistung in Höhe von 50 v. H. zu hoch.

Die Rentenversicherung beruhe auf dem zentralen Äquivalenzprinzip. Die Beitragsäquivalenz sei unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale jedoch stark verzerrt, weil unterschiedliche Personengruppen in Beitragszeiten für einen Rentenentgeltpunkt unterschiedliche Beitragshöhen zu entrichten hätten.

Pflichtversicherte müssten in der Beitragsphase unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale real deutlich mehr für einen Entgeltpunkt aufwenden. Daher stelle die Art der Besteuerung, wie sie das Alterseinkünft...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Handbuch der Quellenbesteuerung
Handbuch der Quellenbesteuerung
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch bietet deutschen Unternehmen und deren Beratern und Beraterinnen eine umfassende Darstellung der Quellenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht ihrer ausländischen Geschäftspartner im Inland. Es zeigt, wie steuerliche Risiken vor Vertragsabschluss erkannt, DBA/EU-Regeln genutzt und Anträge zu Erstattung/Freistellung gestellt werden. Außerdem sind die zahlreichen Gesetzesänderungen (u.a. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das Steueroasenabwehrgesetz und das KöMoG) sowie neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.


FG Münster 12 K 2243/08 E
FG Münster 12 K 2243/08 E

  Entscheidungsstichwort (Thema) Erwerbsminderungsrente zu 50% steuerpflichtig  Leitsatz (redaktionell) Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist mit einem Ertragsanteil von 50% steuerlich zu berücksichtigen.  Normenkette EStG § 10 Abs. 1 ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren