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FG Münster Urteil vom 16.05.2008 - 6 K 879/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Datenzugriff mittels Datenträgerüberlassung

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung neben der Lohnbuchhaltung die gesamte Finanzbuchhaltung gemäß § 147 Abs. 6 AO zur Verfügung zu stellen.

 

Normenkette

AO §§ 193, 200; EStG § 42 f.; AO § 147 Abs. 6

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die Klägerin (Klin.) verpflichtet ist, im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung neben der Lohnbuchhaltung die gesamte Finanzbuchhaltung in Form der Datenträgerüberlassung gem. § 147 Abs. 6 AO zur Verfügung zu stellen.

Der Beklagte (Bekl.) hat durch Prüfungsanordnung vom 06.10.2006 bei der Klin. eine LSt-Außenprüfung für den Zeitraum vom 01.01.2003 bis 30.08.2006 angeordnet und dabei darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, das Datenzugriffsrecht hinsichtlich der EDV-Buchführung mittels Datenträgerüberlassung geltend zu machen. Die LSt-Außenprüfung erstreckt sich auf die LSt, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Kindergeld, vermögenswirksame Leistungen, Umsatzsteuer für Sachzuwendungen und sonstige Arbeitsleistungen an Arbeitnehmer sowie den Vorsteuerabzug bei Reisekosten der Arbeitnehmer. Die Klin. stellte daraufhin die Lohnkonten auf einem Datenträger bei Prüfungsbeginn zur Verfügung. Zugleich wandte sie sich dagegen, dass die gesamte Buchhaltung in Form der Datenträgerüberlassung zur Verfügung gestellt werden soll.

Daraufhin ordnete der Bekl. mit gesondertem Bescheid vom 02.11.2006 an, die gesamte Finanzbuchhaltung in Form der Datenträgerüberlassung gem. § 147 Abs. 6 AO zur Verfügung zu stellen. Er meint, dass diese im Rahmen auch einer LSt-Außenprüfung grundsätzlich in digitaler Form zur Verfügung zu stellen sei. Damit sei keine Ausweitung des sachlichen Umfangs der Außenprüfung verbunden. Beabsichtigt sei, in ...

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