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FG Münster Urteil vom 16.03.2007 - 9 K 4803/05 Kg (veröffentlicht am 15.05.2007)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung eines fast volljährigen Kindes bei Pflegeeltern oder bei der Kindesmutter

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ein Pflegekindschaftsverhältnis im Sinne von § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfordert, dass der Steuerpflichtige (und Kindergeldberechtigte) mit dem Kind durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, es in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern des Kindes nicht mehr besteht.

2) Bei fast volljährigen Kindern ist die persönliche Anwesenheit der leiblichen Eltern nicht von ausschlaggebender Bedeutung für den Forbestand des Obhuts- und Pflegeverhältnisses. Vielmehr genügt es, wenn das Kind noch in Verbindung mit den leiblichen Eltern steht. Das ist auch anzunehmen, wenn die leiblichen Eltern noch erhebliche Geldzahlungen an das Kind erbringen.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 1 Nrn. 1-2, § 63 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Kind als Pflegekind beim Beigeladenen, der es in seinen Haushalt aufgenommen hatte, oder als leibliches Kind bei der Klägerin zu berücksichtigen ist.

S. (S), das am 11. Dezember 1986 geborene leibliche Kind der Klägerin, lebte jedenfalls seit dem 13. August 2001 im Haushalt des Beigeladenen, der der Bruder der Klägerin und der Onkel der S ist. Seit dem 31. Dezember 2004 lebt S wieder bei der Klägerin. Die Aufnahme in den Haushalt des Beigeladenen stand in zeitlichem Zusammenhang mit der Trennung der leiblichen Eltern der S. Die Haushalte der Klägerin und des Beigeladenen liegen in derselben Gemeinde.

In den Akten befindet sich die Kopie einer unter dem 16. August 2001 mit dem Namen der Klägerin unterzeichneten Vollmachtsurkunde, in der es heißt: „Hiermit bevollmächtige ich, (die Klägerin), bis auf Widerruf (den Beigeladenen), all...

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