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FG Münster Urteil vom 16.02.2007 - 9 K 4907/02 S

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Mitgliedsbeiträge sind dann nicht nach § 10b EStG abzugsfähig, wenn ein gemeinnütziger Verein nach seiner Satzung auch den Sport fördern will. Unerheblich ist, ob er tatsächlich Aktivitäten auf dem Gebiet des Sports entwickelt.

 

Normenkette

KStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; EStDV § 48; AO §§ 52, 60; EStG § 10b

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.), ein eingetragener Verein, zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge berechtigt ist.

Der Kl. wurde im Jahr 1985 gegründet und führte nach seiner Satzung vom 15. Mai 1985 zunächst den Namen „W e. V.”. Am 13. März 1988 beschlossen die Mitglieder des Kl. eine Satzungsänderung. Der Kl. führte nunmehr den Namen „U e. V.”

Aufgrund einer erneuten Satzungsänderung vom 28. Januar 1990 erhielt § 2 der Satzung folgende Fassung:

„§ 2 – Zweck des Vereins

Der Verein hat den Zweck der Förderung von Religion und Kultur, insbesondere

  1. den in I und Umgebung seßhaften Muslimen die Möglichkeit zu beschaffen, ihre religiösen Verpflichtungen zu erfüllen und die vorhandenen Möglichkeiten aufrecht zu erhalten bzw. fortzuentwickeln;
  2. für die Fortentwicklung der in I und Umgebung seßhaften Muslimen in sozialen, kulturellen, sportlichen und geistigen Bereichen zu sorgen, entsprechende Möglichlichkeiten herbeizuschaffen und diese nach außen hin zu vertreten;
  3. der Förderung der Kultur und der deutschen Sprache bei ausländischen Mitbürgern in der Bundesrepublik, um eine schnellere und bessere Eingliederung in die Deutsche Gesellschaft zu erreichen, der Durchführung von Informationsveranstaltungen, Beratungs- und Motivationsarbeiten durch entsprechende Förderung durch das Arbeitsamt (J6), Sprachverband und Stadt;
  4. denjenigen, di...

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