Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrzeugverkauf, Erfassung als steuerpflichtiger Umsatz oder steuerbefreite ig. Lieferung
Leitsatz (redaktionell)
1. Kommt der Unternehmer seinen Nachweispflichten nicht nach, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen.
2. Es steht nach der objektiven Beweislage nicht fest, dass der Abholer B D das Fahrzeug bestimmungsgemäß an die Firma E nach Italien befördert hat. Denn das Gericht konnte entsprechende Umstände der Beförderung nicht feststellen. Hinsichtlich der Umstände der Beförderung nach Abholung erfolgte keine Beweiserhebung. Es wurden von den Beteiligten keine Beweisanträge gestellt. Zu einer Beweiserhebung wäre das Gericht wegen des fehlenden Belegnachweis zur Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet auch nicht verpflichtet gewesen.
Normenkette
UStG § 6a Abs. 1 3; MwStSystRL Art. 138; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b
Tatbestand
Streitig ist, ob der Verkauf eines Fahrzeugs steuerpflichtig oder als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ist.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Handel mit neuen und gebrauchten Fahrzeugen sowie einen Reparaturservice. Sie bietet ihre Fahrzeuge u.a. auf ihrer Homepage online zum Verkauf an. Auf diesem Wege kam der Kontakt zu dem in Italien ansässigen Unternehmen E. zustande.
Die Firma E. bestellte am 14.08.2017 verbindlich bei der Klägerin ein von dieser online angebotenes gebrauchtes Fahrzeug der Marke … und des Typs … (Fahrzeugidentifikationsnummer: …). Die Firma E. teilte der Klägerin eine gültige italien...