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FG Münster Urteil vom 15.12.2014 - 13 K 624/11 F (veröffentlicht am 15.02.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsstättenvorbehalt, funktionale Zuordnung, geschäftsleitende Holding

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Betriebsstätte einer ausländischen Personengesellschaft (hier einer niederländischen C.V.) stellt abkommensrechtlich Betriebsstätten der einzelnen Gesellschafter dar.

2) Eine Dividendenzahlung wird nicht durch eine ausländische Betriebsstätte erzielt, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die ausländische Personengesellschaft geschäftsleitende Holdingfunktion für eine nachgeordnete Kapitalgesellschaft übernommen hat und die Beteiligung damit der Betriebsstätte funktional zuzurechnen ist.

Normenkette

DBA Niederlande Art. 13 Abs. 5; DBA Niederlande Art. 20 Abs. 2 S. 1; DBA Niederlande Art. 13 Abs. 1

Tatbestand

Streitig ist, ob im Streitzeitraum 2007 eine von einer niederländischen Beteiligungsgesellschaft an die Klägerin weitergeleitete Dividende dem deutschen Besteuerungsrecht unterworfen werden kann.

Die Klägerin ist eine in P. ansässige Kommanditgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafterin im Streitzeitraum die X2. GmbH, P., und deren Kommanditisten C. mit einer Kommanditeinlage von … EUR und D. mit einer Kommanditeinlage von … EUR waren. An den Kommanditbeteiligungen bestanden Unterbeteiligungsverhältnisse.

Am 19.12.2005 schloss die Klägerin mit E. als „Coach” eine Managementvereinbarung, wonach der Aufsichtsrat der Klägerin mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung bestimmte Reorganisations- und Restrukturierungsmaßnahmen durchführen wollte und E. diese Maßnahmen als „Coach mit Durchsetzungskompetenz” umsetzen sollte (Nr. I. 1. und 2. des Vertrags). Hierzu sollte der „Coach” gegenüber Mitgliedern der Geschäftsführung und Geschäftsleitung „aufgrund der insoweit vom Aufsichtsrat erteilten Vollmacht weisungsbe...

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