Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Annahme der Abtretung eines zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs
Leitsatz (redaktionell)
Das zuständige FA könnte nicht zur Annahme der Abtretung verpflichtet werden, wenn die Abtretung ausgeschlossen ist. Der zivilrechtliche Umsatzsteuernachforderungsanspruch gegen die H-GmbH ist aber abtretbar. Zwar kann gem. § 399 2. Fall BGB eine Forderung nicht abgetreten werden wenn - wie vorliegend - die Abtretung durch Vereinbarung in § 12 des Bauvertrages ausgeschlossen ist. Nach § 354a Abs. 1 Satz 1 HGB ist die Abtretung einer Geldforderung aber wirksam, auch wenn sie durch Vereinbarung mit dem Schuldner gem. § 399 BGB ausgeschlossen wurde, wenn das Rechtsgeschäft, dass diese Forderung begründet hat, für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, was im Streitfall gegeben ist.
Normenkette
BGB § 399; HGB § 354a Abs. 1 S. 1; UStG § 27 Abs. 19 S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Klägerin gemäß § 27 Abs. 19 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) einen Anspruch gegen den Beklagten auf Annahme der Abtretung ihres zivilrechtlichen Umsatzsteuernachforderungsanspruchs gegen die H GmbH hat.
Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Erbringung von Bauleistungen (Verputzen von Wänden und Mauern) für die Herstellung von Gebäuden. Im Streitjahr 2012 führte die Klägerin – zwischen den Beteiligten unstrittig – Innenputzarbeiten an die H GmbH im Umfang von 10.667,32 € aus. Ihre Leistungen erbrachte die Klägerin an der der H GmbH gehörigen Immobilie unter der Adresse A-Str. in C. Ausweislich des zwischen der Klägerin und der H GmbH – als Bauvertrag bezeichneten – geschlossenen Vertrags vom 22.8.20...