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FG Münster Urteil vom 14.08.2019 - 13 K 2320/15 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis bei vollbeendeter Personengesellschaft, Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG bei Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags

Leitsatz (redaktionell)

1) Wird im Namen einer vollbeendeten Personengesellschaft Klage erhoben, so kann diese rechtsschutzgewährend in der Weise ausgelegt werden, dass es sich um die Klage eines oder mehrerer ehemaliger Gesellschafter der vollbeendeten Personengesellschaft handelt.

2) Die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG 2008 wird als außerbilanzielle Korrektur nicht in die Berechnung des nach der Kapitalkontenentwicklung und der Kapitalveränderung maßgebenden Verlustes einbezogen und wirkt sich somit nicht auf die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a Abs. 4 EStG aus.

Normenkette

EStG § 15a Abs. 4; EStG a.F. § 7g Abs. 2 S. 1

Tatbestand

Streitig ist, wie sich die gewinnerhöhende Hinzurechnung eines Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2008 geltenden Fassung (EStG) auf die Feststellung des verrechenbaren Verlustes gemäß § 15a EStG auswirkt.

Der Kläger war mit Kommanditanteilen in Höhe von 10.000,00 € alleiniger Kommanditist der X. GmbH & Co. KG (KG), deren Unternehmensgegenstand in … bestand. Komplementärin der KG war die nicht am Kapital beteiligte Y. GmbH; sie war auch zur Geschäftsführung der KG berufen.

Die KG ermittelte ihren Gewinn gemäß den §§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich; ihr Wirtschaftsjahr entsprach dem Kalenderjahr.

Im Jahr 2007 nahm die KG für die künftige Anschaffung diverser Wirtschaftsgüter (…) mit voraussichtlichen Anschaffungskosten in Höhe von 447.231,23 € in ihrem Gesamthandsbereich gewinnminder...

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