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FG Münster Urteil vom 14.08.2015 - 14 K 3290/13 E (veröffentlicht am 01.05.2016)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslohn durch verbilligte Veräußerung einer GmbH-Beteiligung

Leitsatz (redaktionell)

Die verbilligte Überlassung einer GmbH-Beteiligung an einen Geschäftsführer der GmbH durch einen Gesellschafter stellt Arbeitslohn dar, wenn dem Geschäftsführer in einer mit der GmbH getroffenen Zusatzvereinbarung eine Beteiligung ausdrücklich zugesagt worden ist und - mit wenigen Ausnahmen - allen früheren und nachfolgenden Geschäftsführern ebenfalls ein verbilligter Anteilserwerb ermöglicht worden ist bzw. wird.

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.03.2018; Aktenzeichen VI R 8/16)

Tatbestand

Streitig ist, ob die beherrschende Gesellschafterin einer GmbH eine Beteiligung an der von ihr beherrschten Gesellschaft im Streitjahr 2000 verbilligt an den Kläger, einem bei dieser Gesellschaft Beschäftigten, veräußert hat und ob der Beklagte zu Recht die seiner Meinung nach bestehende Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der an den Kläger veräußerten Beteiligung als diesem im Streitjahr zugeflossenen Arbeitslohn behandelt hat.

Die Kläger sind verheiratet und wurden von dem Beklagten für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Beschäftigt war der Kläger im Streitjahr zum einen als Prokurist bei der in Deutschland ansässigen A GmbH (im Folgenden: A-GmbH). Zum anderen war er für eine in Österreich ansässige 100 %ige Tochtergesellschaft der A-GmbH als Geschäftsführer tätig. Mit Vertrag vom 15.04.2002 wurde der Kläger auch zum (weiteren) Geschäftsführer der A-GmbH bestellt. In diesem Vertrag findet sich u. a. in § 3 unter der Tz. 2 folgende Regelung zugunsten des Klägers:

„Ferner erhält er eine Gewinnbeteiligung (Tantieme) gemäß der beigefügten Vereinbarung (Anlage 1 zu diesem Vertrag)....

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