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FG Münster Urteil vom 14.08.2013 - 2 K 4721/10 G,F (veröffentlicht am 01.11.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einbringung § 20 UmwStG, Anteil am Komplementär-GmbH als wesentliche Betriebsgrundlage

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Werden Anteile an der Komplementär-GmbH anlässlich der Einbringung eines Mitunternehmeranteils an einer GmbH & Co. KG in eine Kapitalgesellschaft nicht mit übertragen, so steht dies der Buchwerteinbringung nicht entgegen, wenn die Beteiligung an der Komplementär-GmbH nur 10% betragen hat und der Gesellschafter weder Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen noch Geschäftsführungsentscheidungen verhindern kann.

2) Eine Beteiligung der Komplementär-GmbH am Vermögen sowie am Gewinn und Verlust der Kommanditgesellschaft ist für die Einordnung als wesentliche Betriebsgrundlage im Rahmen des § 20 UmwStG unbeachtlich (gegen OFD Münster, Vfg. v. 23.3.2011 - S 2242 - 21 - St 12 - 33).

 

Normenkette

UmwStG 2002 § 20 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1, Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob die im Streitjahr 2005 erfolgte Einbringung eines Kommanditanteils in eine GmbH gem. § 20 Umwandlungssteuergesetz 2002 (UmwStG) zu Buchwerten erfolgen konnte.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG. Sie betreibt einen Handel mit Geschenkartikeln, Einrichtungsgegenständen und kunstgewerblichen Artikeln jeder Art. Am Kommanditkapital i.H.v. X EUR sind zu Beginn des Streitjahres Herr A2 (40 %), Frau A-Z (20 %) und Herr A (10 %) als Kommanditisten beteiligt. Die A Verwaltungs-GmbH fungiert als Komplementärin. Sie ist seit dem 01.01.2002 mit 30 % an der Klägerin beteiligt (vgl. Gesellschafterbeschluss vom 12.08.2002).

Laut Vertrag vom 29.11.2004 sind am Stammkapital der A Verwaltungs-GmbH i.H.v. X EUR im Streitjahr (seit dem 31.12.2004) Herr A 2 (80 %), Frau A-Z (10 %) und Herr A (10 %) beteiligt. Außerdem hält die A Verwaltungs-GmbH (mit Wirkung vom 01.01.2004) eine stille Beteiligung i.H.v. X EUR an der Klägerin (vgl. Vertrag vom 17.01.2001 und Beschluss vom 08.04.2005). Die Geschäftsführung der Klägerin obliegt der A Verwaltungs-GmbH und Herrn Z. Er fungiert neben der A Verwaltungs-GmbH als Komplementär, ohne an der Klägerin beteiligt zu sein. Geschäftsführer der A Verwaltungs-GmbH sind Herr A2, Herr Z und Herr O. Die A Verwaltungs-GmbH hat im Streitjahr neben ihrer Funktion als Komplementärin der Klägerin keinen nennenswerten eigenen Geschäftsbetrieb.

Nach dem für das Streitjahr geltenden Gesellschaftsvertrag vom 10.12.2002 werden Gesellschaftsbeschlüsse der Klägerin mit einfacher Mehrheit von mindestens 51 % der vorhandenen Stimmen gefasst, wobei je X EUR Anteil am Kapitalkonto eine Stimme ergeben. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung sind nur zulässig, wenn Herr A 2 zustimmt. Das Vetorecht gem. § 9 des KG-Vertrages ist nicht vererblich. Auch die Beschlüsse der A Verwaltungs-GmbH werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Nur qualifizierte Beschlüsse (Änderung des Gesellschaftsvertrags, Aufnahme neuer Gesellschafter, Auflösung) bedürfen der Einstimmigkeit. Auf § 7 insbesondere Abs. 4 und 5 des GmbH-Vertrages in der Fassung vom 28.08.2002 wird hingewiesen.

Nach Teilung ihrer Kommanditbeteiligung brachte Frau A-Z rückwirkend zum 01.01.2005 einen 10 %igen Anteil an ihrem Kommanditanteil gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in die in 2005 neu gegründete A GmbH, später A-Z Verwaltungsgesellschaft mbH ein (vgl. Gesellschafterbeschlüsse vom 25.08.2005). An dieser GmbH ist sie zu 100 % beteiligt. Die Übertragung erfolgte zu Buchwerten. Eine quotale Übertragung ihrer Anteile an der A Verwaltungs-GmbH erfolgte nicht.

Das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung E vertrat in seinem Bericht vom 24.08.2009 die Auffassung, dass die Übertragung des 10%igen Anteils am Kommanditkapital nicht zu Buchwerten erfolgen könne. Es seien stille Reserven i.H.v. 750.000 EUR aufzudecken und Frau A-Z als Sonderbetriebseinnahmen zuzurechnen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.10 des Betriebsprüfungsberichts verwiesen.

Der Beklagte erließ entsprechend geänderte Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheide für das Streitjahr. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass nicht alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen worden seien. Eine Übertragung zu Buchwerten scheide daher aus. Im Streitfall handele es sich bei der Beteiligung an der A Verwaltungs-GmbH um eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage, weil diese zu 30 % direkt und über eine stille Beteiligung am Gewinn der Klägerin beteiligt sei.

Mit der hiergegen erhobenen Klage wendet die Klägerin ein, dass die im Sonderbetriebsvermögen der Frau A-Z befindliche Beteiligung an der A Verwaltungs-GmbH nicht funktional wesentlich für deren Beteiligung an der Klägerin sei. Frau A-Z sei nur zu 10 % an der A Verwaltungs-GmbH beteiligt. Ihr Einfluss auf die Klägerin werde nicht über die Beteiligung an der A Verwaltungs-GmbH erweitert. Dies ändere sich auch nicht dadurch, dass sie mittelbar über die A Verwaltungs-GmbH zu weiteren 3 % an der Klägerin beteiligt sei. Im Verlustfall sei sogar von einer Schwächung der ...

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