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FG Münster Urteil vom 14.06.2002 - 11 K 4301/00 Kg (veröffentlicht am 01.08.2002)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befugnis des Arbeitsamts zur Änderung einer gemäß § 165 Abs. 1 AO vorläufigen Kindergeldfestsetzung im Hinblick auf § 177 Abs. 1 AO - Ruhen des Kindergeldanspruchs in Höhe des (konkreten) Anspruchs auf britische Familienbeihilfe

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Der Anspruch der Kindesmutter auf Kindergeld nach deutschem Recht ruht bereits dann in Höhe des Familienbeihilfeanspruchs des Vaters nach britischem Recht, wenn ein solcher Anspruch (konkret) besteht; ob der Vater diesen Anspruch tatsächlich geltend gemacht oder Familienbeihilfe nach britischem Recht tatsächlich bezogen hat, ist unbeachtlich.

2) Allein der Umstand, dass es britische Familienleistungen gibt, führt nicht zu deren Anrechnung auf den deutschen Kindergeldanspruch; dieser ruht vielmehr nur dann, wenn gleichzeitig ein (konkreter) Anspruch auf britische Familienleistungen besteht, d.h. wenn die im britischen Recht normierten Anspruchsvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind.

 

Normenkette

EStG § 65 Abs. 1 Nr. 2; AO 1977 § 165 Abs. 2, 2 S. 1, § 177 Abs. 1; Verordnung EWG Nr. 574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die Durchführung der Verordnung EWG Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 Art. 10 Abs. 1 a, Nr. 574/72 des Rates vom 21.03.1972 über die Durchführung der Verordnung EWG Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 Art. 10 Abs. 1 b, Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 Art. 73, Nr. 1408/71 des Rates vom 14.06.1971 Art. 74; EStG § 65 Abs. 1

 

Beteiligte

Landesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen, Der Präsident

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob eine vom Beklagten (Bekl.) unter Berufung auf § 165 AO vorgenommene Änderung einer Kindergeldfestsetzung im Hinblick auf die Regelung des § 177 Abs. 1 AO hätte unterbleiben müssen.

Die in Deutschland lebende Klägerin (Klin.) ist die Mutter der Kinder A., ge...

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