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FG Münster Urteil vom 14.02.2017 - 15 K 33/14 U (veröffentlicht am 15.03.2017)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Steuerbefreiung von IT-Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei den Leistungen der Stpfl. in Form von Bereitstellung, Betrieb, Betreuung und Administration der IT-Infrastruktur der Mitgliedskrankenkassen handelt es sich um Dienstleistungen, die dem Zweck dienen den Mitgliedskrankenkassen die Erfüllung ihrer gesetzlich vorgegebenen Aufgaben zu ermöglichen. Damit werden die von der Stpfl. an ihre Mitglieder erbrachten Tätigkeiten auch für unmittelbare Zwecke der Ausübung von hoheitlichen Tätigkeiten erbracht.

2. Durch die Steuerbefreiung besteht nach Ansicht des erkennenden Senats keine Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung. Die fraglichen IT-Dienstleistungen setzen den uneingeschränkten Zugriff auf sämtliche Sozialdaten der Mitgliedskrankenkassen voraus. Die Leistungserbringung durch private Unternehmer wird in einem solchen Fall aber gerade durch § 80 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 SGB X ausgeschlossen.

 

Normenkette

RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f; SGB X § 80 Abs. 5 Nr. 2 S. 2; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. f

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.09.2018; Aktenzeichen V R 30/17)

BFH (Urteil vom 06.09.2018; Aktenzeichen V R 30/17)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die gegenüber den Mitgliedern der J eG erbrachten IT-Dienstleistungen unter Berufung auf das Unionsrecht umsatzsteuerfrei sind.

Die J eG, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen Klägerin dieses Verfahrens war, ist eine Arbeitsgemeinschaft i. S. des § 94 des Sozialgesetzbuchs (SGB) X in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft. Nach ihrer Satzung bezweckt sie die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung. Unternehmensgegenstand ist die Betreuung der Mitglieder mit D...

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