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FG Münster Urteil vom 14.01.2014 - 15 K 2663/10 U (veröffentlicht am 15.02.2014)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Schuldnerschaft der EUSt; Möglichkeit der Vollmachterteilung für Zollanmeldung durch AGB-Klausel

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein durchschnittlicher Käufer muss auf der Grundlage der in den Katalogen einer Anbieterin abgedruckten AGB nicht damit rechnen, dass er mit seiner Bestellung zugleich eine Erklärung abgeben musste und abgab, durch die er seine Vertragspartnerin, die Warenlieferantin, bevollmächtigte, für ihn gegenüber den deutschen Zollbehörden die Erklärung abzugeben, dass abweichend vom gesetzlichen Regeltatbestand des Art. 201 ZK nicht der Anmelder, sondern der Kunde, der Erwerber der Ware, Schuldner der EUSt sei.

 

Normenkette

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1; ZK Art. 201; UStG § 3 Abs. 8

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.01.2015; Aktenzeichen V R 5/14)

 

Tatbestand

Streitig ist für das Streitjahr 2007, ob die Belieferung im Inland ansässiger Kunden mit Waren mit einem Warenwert von bis zu 22 EUR aus einem in der Schweiz gelegenen Auslieferungslager nach § 3 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Inland steuerpflichtig ist.

Die Klägerin war im Streitjahr 2007 umsatzsteuerliche Organträgerin u.a. der in H geschäftsansässigen X-GmbH und Y-GmbH, die bis 1998 unter D GmbH firmierte. Zum Konzern der Klägerin gehörte auch die in der Schweiz geschäftsansässige, ursprünglich als E AG, später als BB AG, im Streitjahr als B AG (B) firmierende Enkelgesellschaft der Klägerin, die im Streitjahr zum Unternehmensbereich „B” der Klägerin gehörte. Im Auftrag der Y-GmbH führte die B ab 1998 über ihren im schweizerischen A ansässigen Betrieb folgende Dienste aus: Distribution (Wareneingang, Lagerhaltung, Kommissionierung, Versand, Transportkoordination), Transaktionsdruck (Datenübermittlung und -aufbereitung, Kuvertierung), Kundenmanagement, Debitorenmanagement, integrierte IT-Plattform für B2C Geschäfte, Materialdisposition sowie Zoll- und Steuerformalitäten. In 2007 führte die B in dem von ihr betriebenen Logistikzentrum im schweizerischen Q folgende Tätigkeiten aus: Kommissionierung und Verpackung der Ware im schweizerischen Logistikzentrum entsprechend den Kundenbestellungen, Druck und Kuvertierung der Rechnungen an die Kunden, Anbringung eines Versandlabels auf der Verpackung mit Endkundenadresse sowie einer deutscher Briefmarke, Vermerk des Leit- und Identcode der … Post, für die die P GmbH & Co OHG bzw. P Vertriebs GmbH und Co KG (P) tätig wurden. Der Wert je Sendung lag bei bis zu 22 EUR. Nicht verschickt wurden Alkohol, alkoholische Getränke, Tabakwaren, Röstkaffee bzw. löslicher Kaffee. B erstellte die Ausfuhranmeldung in der Schweiz. Anschließend verbrachte die P die Waren über die deutsche Grenze. Im Streitjahr legte die P an der Grenze dem deutschen Zoll ein von der Y-GmbH p. Adresse E AG, A-Straße, CH-0000 N, erstelltes, als „Antrag auf Freischreibung der Sendungen” bezeichnetes Dokument mit folgendem Text vor: „Hiermit beantragen wir (Y-GmbH p. Adr. E AG, N) die Freischreibung der Sendungen nach Art. 27 der EG-Verordnung Nr. 918 aus dem Jahr 1983.” Nachfolgend differenzierte das Dokument tabellarisch zwischen Büchern und CD's sowie der Anzahl und der Art der Titel und der Gesamtzahl der Sendungen. Die Erklärung endete mit dem Vermerk: „Die Sendungen gehen an diverse Empfänger in Deutschland. Die Einfuhr erfolgt im Namen der Empfänger. Der Wert pro Sendung liegt unter 43 DM/22 EUR.”

Die Y-GmbH, die Betriebsabteilung der „XYZ”, führte das Buchgeschäft in eigenem Namen, aber für Rechnung, im Interesse und auf Risiko der X-GmbH. Die Y-GmbH schloss die Verträge mit den Kunden des „XYZ” ab und belieferte im Streitjahr die Kunden im Versandhandel mit Schallplatten, CD's, Videokassetten, Büchern und Ähnlichem. Wie in den Vorjahren versandte der „XYZ” auch in 2007 Kataloge an die Kunden, aus denen diese vierteljährlich mindestens einen Artikel per Bestellkarte bestellen mussten. Unterblieb die Bestellung, versandte der „XYZ” an die Kunden für das Vierteljahr einen sog. Hauptvorschlag. Auf der Beitrittserklärung zum „XYZ” Fassung 2007 hieß es dazu u.a.: „Ich kaufe in einer Filiale oder per Postbestellung mit Versandkostenanteil; es gelten die Lieferbedingungen bei Versandbestellungen (siehe vorletzte Katalogseite). Erfüllungsort H .” In Fettdruck hieß es abschließend: „Weitere Vereinbarungen gibt es nicht.” Die Kunden mussten die Entgelte für die von ihnen beim „XYZ” gekauften Waren auf ein inländisches Konto einer deutschen Bank bezahlen.

Nachdem bis April 1998 die Belieferung der Kunden vom Zentrallager H erfolgte, wobei eine Distributionsgesellschaft die Warensendungen im Auftrag der Y-GmbH verpackte, die Aderessaufkleber und die Rechnungen erstellte, die Sendungen frankierte und sodann an die … Post zwecks Übersendung an die Kunden übergab, erfolgte ab April 1998 die Versendung von Großartikeln des Programms (z.B. Serien-CD's, Hauptvorschlags-CD's) für ganz Europa (Deutschland, Österreich, Niederlande) aus A. Die … Post holte die konfektionierte und in Rollcontainern verpackte Ware aus A ab...

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