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FG Münster Urteil vom 14.01.2003 - 7 K 2638/00 E (veröffentlicht am 15.03.2003)

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurechnung von aufgrund eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs an einem stimmrechtslosen GmbH-Anteil gezahlten Ausschüttungen beim Nießbrauchsbesteller

 

Leitsatz (redaktionell)

Steht dem Nießbraucher mangels eindeutiger anderweitiger Zuweisung weiterer Gesellschaftsrechte im Wesentlichen nur das Gewinnbezugsrecht zu und bleibt ihm insbesondere das Recht zur Mitwirkung an der Erzielung von Kapitalvermögen verwehrt, stellt die Einräumung des unentgeltlichen lebenslänglichen Nießbrauchs an dem Geschäftsanteil einer GmbH lediglich eine Vorausabtretung künftiger Gewinnansprüche dar mit der Folge, dass die Ausschüttungen weiterhin dem Anteilseigner als Gesellschafter bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1, 1 Nrn. 1, 3, Abs. 2a, § 36 Abs. 2, 2 Nr. 3, § 52 Abs. 20, 20 S. 3; AO 1977 § 39 Abs. 2, 2 Nr. 1, § 174 Abs. 5; BGB § 99 Abs. 2, §§ 100, 1030, 1068 Abs. 2, § 1069; GmbHG § 16; EStG § 2 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die auf Grund eines lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauchs an einem Geschäftsanteil einer GmbH gezahlten Ausschüttungen dem Nießbrauchsbesteller oder dem Nießbraucher als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.

Der verheiratete, 19.. geborene Kläger (Kl.), der getrennt zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt wird, ist Gesellschafter der K. N. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in H. (GmbH). Zweck der Gesellschaft ist der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen. Das Stammkapital der GmbH betrug im Jahr 1993 insgesamt 005 DM. Es ist unterteilt in Geschäftsanteile über 001 DM, 002 DM, 003 DM und einen Geschäftsanteil über 004 DM. Lediglich der Geschäftsanteil von 001 DM, über den der Kl. allein noch verfügt...

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