Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Nachgehend
Tenor
Unter Abänderung des Einkommensteuer-Bescheides 1993 vom 28.11.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.03.1995 wird die Einkommensteuer 1993 auf 35.597,00 DM festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Beschluß:
- Der Streitwert wird auf 3.369,00 DM festgesetzt.
- Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.
Tatbestand
Zu entscheiden ist über die Tarifbegünstigung einer Abfindungszahlung nach § 34 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger war bis zum 31.03.1993 bei der Firma … (fortan: GmbH.), als technischer Angestellter tätig. In den Jahren 1990 bis 1992 erzielte er einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 102.064 DM, 118.164 DM bzw. 116.003 DM. Nachdem zunächst der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, wurde ein Aufhebungsvertrag geschlossen, worin sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes i.H.v. 34.000 DM verpflichtete. Diese Abfindung floß dem Kläger im Streitjahr 1993 zu. Ausweislich der Lohnsteuerkarte betrug der laufende Bruttoarbeitslohn des Klägers für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.1993 24.344,40 DM. Der Arbeitgeber beließ von der Abfindung 24.000 DM gem. § 3 Nr. 9 EStG steuerfrei, die übersteigenden 10.000 DM der Abfindung besteuerte er als ermäßigte Entschädigung. Der Kläger befand sich ab 01....