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FG Münster Urteil vom 13.01.2016 - 13 K 1973/13 K (veröffentlicht am 15.02.2016)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Überprüfbarkeit der Verfassungsmäßigkeit des § 8b Abs. 3 KStG durch das FG

 

Leitsatz (redaktionell)

1) § 8b Abs. 3 KStG ist für 2006 verfassungsgemäß.

2) In Folge des Beschlusses des BVerfG v. 12.10.2010 - 1 BvL 12/07 ist der Senat an einer verfassungsrechtlichen Überprüfung des § 8b Abs. 3 S. 1 KStG gehindert.

 

Normenkette

KStG § 8b Abs. 2, 5; BVerfGG § 31Abs 1; BVerfGG § 31 Abs. 2, § 13 Nr. 11; GG Art. 3 Abs. 1; KStG § 8b Abs. 3 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.09.2018; Aktenzeichen I R 11/16)

BFH (Urteil vom 26.09.2018; Aktenzeichen I R 11/16)

 

Tatbestand

Streitig ist die Verfassungsmäßigkeit des § 8b Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG – im Streitjahr 2006.

Die Klägerin ist […]. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Bestandsvergleich gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes – EStG –.

Für das Streitjahr ermittelte sie einen handelsrechtlichen Jahresüberschuss in Höhe von 376.885,52 EUR. In ihrer am 5.10.2007 abgegebenen Körperschaftsteuererklärung erklärte sie weiterhin einen Korrekturbetrag zur Anpassung der Handelsbilanz an die steuerlich maßgebenden Wertansätze in Höhe von 420.144,71 EUR, zusammen 797.030,28 EUR. Gewinnmindernd erklärte sie hierzu u.a. inländische Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG in Höhe von 305.562,71 EUR, von denen sie 5 % (15.278,14 EUR) als gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nicht abziehbare Ausgaben abzog. In der Anlage AE erklärte sie zudem gewinnmindernd zu berücksichtigende ausländische Gewinne in Höhe von 27.555,71 EUR, von denen sie ebenfalls 5 % (1.377,86 EUR) als gem. § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nicht abziehbare Ausgaben abzog. Diesen inländischen und ausländischen Gewinnen von insgesamt 333.118,38 EUR lagen Kursgewinne, Veräußerungsgewinne und Teilwertzuschreibungen von „Wertpapieren”, nämlich von im Umlaufvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften i.S.d. § 8b Abs. 2 Sätze 1 bis 3 KStG zugrunde. In früheren Jahren war es allerdings zu Wertminderungen dieser Anteile gekommen, wobei die Wertminderungen teilweise steuerfrei, teilweise (nach altem Recht) steuerwirksam i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG waren. Im Einzelnen ermittelte die Klägerin den Betrag der nicht abziehbaren Ausgaben wie folgt (in EUR):

Kursgewinne

312.718,35

Veräußerungsgewinne

2.844,30

Kürzung nach § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG

-16.822,84

Summe

298.739,81

Zuschreibungen

46.264,29

Kürzung nach § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG

-11.885,71

Summe

34.378,58

Gesamtsumme

333.118,38

davon 5 %

16.655,92

davon Inland

15.278,13

davon Ausland

1.377,79

Weiterhin erklärte die Klägerin in der Körperschaftsteuererklärung gemäß § 8b Abs. 1 KStG steuerfreie inländische Bezüge (Dividenden) i.H.v. 82.792 EUR, wovon 4.139,57 EUR nicht abzugsfähig gemäß § 8b Abs. 5 KStG waren.

Der Beklagte veranlagte die Klägerin mit Bescheid vom 10.1.2008 überwiegend erklärungsgemäß, wobei er Änderungen nur hinsichtlich der – zwischen den Beteiligten unstreitigen – Rückstellungen für Altersteilzeit vornahm und die Körperschaftsteuer auf 198.578 EUR festsetzte. Der Bescheid stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung – AO –. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung, deren wesentliche Ergebnisse zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig sind, setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer 2006 mit Änderungsbescheid vom 18.6.2009 gemäß § 164 Abs. 2 AO auf 203.986 EUR fest und hob zugleich den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Die hierbei berücksichtigten Gewinne i.S.d. § 8b Abs. 2 KStG, die Bezüge i.S.d. § 8b Abs. 1 KStG sowie die nicht abziehbaren Aufwendungen blieben gegenüber den vorherigen Veranlagungen unverändert.

Hiergegen legte die Klägerin am 9.7.2009 Einspruch ein. Als Begründung nannte sie u.a. die Verfassungswidrigkeit des § 8b Abs. 3 und 5 KStG aufgrund des Vorlagebeschlusses des FG Hamburg vom 7.11.2007 (5 K 153/06). Der Beklagte stellte den Einspruch antragsgemäß zunächst ruhend.

Im Laufe des Einspruchsverfahrens vertrat die Klägerin weiterhin die Auffassung, die Kürzung nach § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG sei anders als bisher zu berechnen. Wertaufholungen, denen in früheren Jahren sowohl steuerwirksame als auch steuerunwirksame Abschreibungen von Anteilen auf den niedrigeren Teilwert vorangegangen seien, seien nach Maßgabe von § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG zunächst mit den nicht steuerwirksamen und erst danach mit den steuerwirksamen Teilwertabschreibungen zu verrechnen. Ihre Berechnung sei wie folgt zu ändern:

Kursgewinne

312.718,35

Veräußerungsgewinne

2.844,30

Kürzung nach § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG

-299,66

Summe

315.263,00

Zuschreibungen

46.264,29

Kürzung nach § 8b Abs. 2 Satz 4 KStG

0,00

Summe

46.264,29

Gesamtsumme

361.527,28

davon 5 %

18.076,37

davon Inland

16.698,58

davon Ausland

1.377,79

Nachdem der Bundesfinanzhof – BFH – mit Urteil vom 19.8.2009 I R 2/09 (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 226, 235, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2010, 760) die Rechtsauffassung der Klägerin insoweit bestätigt hatte, setzte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 17.1.2012 gemäß § 172 Absa...

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