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FG Münster Urteil vom 12.12.2002 - 5 K 2831/99 F (veröffentlicht am 15.02.2003)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personelle Verflechtung bei der Betriebsaufspaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Regelmäßig liegt keine personelle Verflechtung vor, wenn an der Betriebsgesellschaft nicht alle Gesellschafter beteiligt sind und die Beschlüsse der Besitzgesellschaft nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag einstimmig gefasst werden müssen.

2) Das Einstimmigkeitsprinzip steht der personellen Verflechtung aber nicht entgegen, wenn es nur für besondere Geschäfte gilt, jedoch die Geschäfte des täglichen Lebens, insbesondere die laufende Verwaltung der an die Betriebsgesellschaft vermieteten oder verpachteten Wirtschaftsgüter, nicht erfasst.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Grundstücksgesellschaft Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) oder aus Gewerbebetrieb (GewB) bezieht.

Die Klägerin (Klin.) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschaftszweck in der Vermietung eines ihr gehörenden Grundstücks mit aufstehender Lagerhalle nebst Büro besteht. An ihrem Vermögen sind die Gesellschafter T mit 66,67 %, S mit 13,33 %, J1 mit 13,33 % und Q1 mit 6,67 % beteiligt. Vertretungsberechtigte Geschäftsführer sind die Gesellschafter T und S. Der Gesellschaftsvertrag sieht für Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich das Einstimmigkeitsprinzip vor. Für Änderungen des Gesellschaftsvertrages räumt er auch die Möglichkeit eines Mehrheitsbeschlusses ein, wobei sich die Zahl der Stimmen nach den Beteiligungsverhältnissen richtet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 12.5.1992 (FG-Akte, Bl. 22-29) und die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 12.5.1992 (FG-Akte, Bl. 30) Bezug genommen.

In den Streitjahren (1992 bis 1994) vermietete die Klin. ihr Grundstück an die T GmbH (GmbH) zur Nutzung als Auslie...

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