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FG Münster Urteil vom 12.09.2017 - 15 K 2665/14 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Besteuerung von Preisgeld bzw. einer Aufwandspauschale aus der Teilnahme an einer Fernsehshow

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Umsatz gegen Entgelt setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer tatsächlich vom Stpfl. empfangenen Geldleistung voraus. Zwischen den Leistungen des Stpfl. in Form von der Überlassung von urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechten von Bild- und Tonmaterial und der Teilnahme an der Fernsehshow und den vom Stpfl. vereinnahmten Preisgeld sowie den als Aufwandsentschädigungen bezeichneten Zahlungen kein unmittelbarer Zusammenhang im vorgenannten Sinne.

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1 S. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.07.2018; Aktenzeichen XI B 103/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob ein Preisgeld sowie als „Aufwandspauschale” bezeichnete Zahlungen aus der Teilnahme an einer Fernsehshow der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Der Kläger war im Streitjahr 2009 als Werbeveranstalter unternehmerisch tätig und erzielte hieraus Erlöse in Höhe von insgesamt 2.094 €, die er der Umsatzsteuer unterwarf. Er hatte bereits im Streitjahr 2008 auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet.

Der Kläger nahm an der Fernsehshow „xxx” teil, die im Streitjahr 2009 aufgezeichnet und im Jahr 2010 vom Fernsehsender … ausgestrahlt wurde. Dieser Fernsehproduktion lag folgendes Konzept zugrunde: […]

In der zwischen dem Kläger und der Firma F GmbH am 10.6.2008 geschlossenen Vereinbarung über die Teilnahme an dem Projekt heißt es dazu u.a. wie folgt:

1. Vereinbarungsgegenstand

Der Teilnehmer N M nimmt die Einladung zur Teilnahme an dem Projekt Y einschließlich dessen Vor- und Nachbearbeitung an und erklärt sich mit Inhalt und Ablauf des Projekts einverstanden....

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