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FG Münster Urteil vom 12.04.2019 - 10 K 1145/18 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Ausgleichsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierhaltung besteht auch dann, wenn bei der Aufzucht und der Ausbildung von Pferden die Tiere mangels eigener Flächen in Pferdepensionen untergebracht sind.

 

Normenkette

EStG §§ 10d, 15 Abs. 4 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.11.2021; Aktenzeichen VI R 26/19)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die von der Klägerin im Jahr 2008 geltend gemachten Verluste aus gewerblicher Tätigkeit dem Abzugsverbot gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 EStG unterliegen.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine GmbH und Co. KG, deren Gesellschaftskapital durch die Beteiligung der Kommanditisten gebildet wird. Gesellschaftszweck ist nach § 2 des Gesellschaftsvertrages der Ankauf von …fohlen des Jahrgangs … deren Aufzucht, Ausbildung und bestmögliche Verwertung bis zum Ende des … Lebensjahres der Fohlen.

Für das Streitjahr erklärte die Klägerin im Rahmen der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung vom … einen Verlust von … €. Auch in den Folgejahren wurden Verluste erwirtschaftet. Für … weitere Jahrgänge von Pferden existieren Gesellschaften, die das gleiche Geschäftsmodell verfolgen. Da die Veräußerung der Fohlen bei der Klägerin nicht in der von den Beteiligten erhofften Weise abgeschlossen werden konnte, wurden weitere Parallelgesellschaften nicht mehr aufgelegt.

Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Feststellungsbescheid vom … stellte der Beklagte negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von … € fest.

Aufgrund einer Anordnung vom 14.04.2014 führte das beklagte Finanzamt bei der Klägerin einer Außenprüfung durch. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass die erklärte...

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