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FG Münster Urteil vom 12.03.2013 - 15 K 3276/10 U (veröffentlicht am 15.04.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Buchdruck, ermäßigter Steuersatz

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Entgelt für die Belieferung von Autoren mit Erstexemplaren unterliegt auch dann dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG, wenn es zur Abdeckung der Druckkosten höher bemessen ist als der Ladenpreis.

 

Normenkette

UStG Anlage 2 zu § 12 Abs. 1, Nr. 49; UStG § 12 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.10.2015; Aktenzeichen XI R 22/13)

 

Tatbestand

Streitig ist im Rahmen der Umsatzsteuer (USt-) – Festsetzung für die Streitjahre (2004 bis 2008), ob die Umsätze eines Verlags aus der Belieferung eines Autors mit in der Regel 50 Erstexemplaren des Werks des Autors zur Abdeckung der Druckkosten zu einem höheren Preis als den Ladenpreis mit dem ermäßigten USt-Satz oder mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind.

Der Kl. betreibt seit 1998 in Y den A Verlag, in dem er Druckwerke (Bücher) auf der Grundlage von von Autoren eingereichten Manuskripten herstellt und an den Buchhandel wie auch direkt an Endabnehmer vertreibt. Desweiteren verkauft er Computerzubehör.

Der Kl. schloss in den Streitjahren 2004 bis 2008 mit Autoren gleich lautende Verträge, in denen der Autor dem Kl. das Recht einräumte, auf der Grundlage seines Manuskripts ein Buch, dessen Copyright beim Autor verblieb, herzustellen und zu vervielfältigen sowie angemessen zu verbreiten, wobei der Kl. auf Wunsch des Autors auch Lektoratstätigkeit durchführte. Der Kl. durfte die Werbemaßnahmen für das Buch und den Ladenpreis bestimmen. Der Autor erwarb für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar einen Honoraranspruch in Höhe eines prozentualen Anteils des um die USt verminderten Ladenpreises. Zeitgleich und im Zusammenhang mit dem sog. Verlagsvertrag schloss der Kl. mit dem Autor in einem sog. „Auftragsschein” eine weitere Vereinbarung, worin sich der Autor u. a. gegenüber dem Kl. verpflichtete, (in der Regel) 50 Erstexemplare des vom Kl. hergestellten Buches zu einem besonderen, d.h. im Vergleich zum späteren Ladenpreis höheren Preis zu erwerben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die schriftlichen Vereinbarungen verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kl. erklärt, dass die an den Autor ausgelieferten, meist 50 Erstexemplare in der Regel besser ausgestattet seien als die weiteren Exemplare. So seien etwa Bilder in den Erstexemplaren farbig und im Übrigen schwarzweiß. Das sei allerdings nicht in den schriftlichen Verträgen (der Streitjahre) vorgeschrieben. Inzwischen werde das dokumentiert.

Die mit dem Verlagsgeschäft erzielten Umsätze einschließlich der Belieferung der Autoren mit den Erstexemplaren versteuerte der Kl. in den USt-Erklärungen für 2004 bis 2008 unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit Nr. 49 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG mit dem ermäßigten Steuersatz.

Bei einer u.a. für die Streitjahre durchgeführten USt-Sonderprüfung (Sp, Bericht vom 06.01.2010, auf den Bezug genommen wird) traf die Prüferin folgende Feststellungen: Den Preis für die vom Autor laut Vertrag abzunehmenden Erstexemplare habe der Kl. nach seiner Aussage gegenüber der Prüferin so berechnet, dass der Verlag damit die ihm für die Herstellung des Buches entstehenden Kosten habe decken können. Somit betreibe der Kl. einen sog. Druckkostenzuschussverlag, da er in den streitigen Fällen Bücher nur aufgrund der Entrichtung eines Druckkostenzuschusses durch den Autor publiziere. Aufgrund der Vertragsgestaltung habe der Kl. an die Autoren zwei voneinander unabhängige (Haupt)-Leistungen ausgeführt, nämlich die Herstellung von und die Belieferung des Autors mit 50 Erstexemplaren zu einem höheren Preis als den Ladenpreis sowie die Herstellung und den Vertrieb des Buches zum vom Kl. festgelegten Ladenpreis über den Buchhandel. Die von den Autoren für ihre Belieferung mit Erstexemplaren an den Kl. gezahlten Entgelte seien in einen mit dem ermäßigten Steuersatz zu besteuernden Teil für die Lieferung des Buches an den Autor und in einen mit dem Regelsteuersatz zu besteuernden Teil für die Herstellung des Buches aufzuteilen. Der den Wert des Buches übersteigende Entgeltanteil sei ein sog. Druckkostenzuschuss, d.h. ein mit dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG zu besteuerndes Entgelt für die Leistung des Kl. an den Autor. Die mit dem Druckkostenzuschuss abgegoltene Leistung des Verlegers an den Autor bzw. an Dritte sei weder eine Lieferung von in der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG bezeichneten Gegenständen, z.B. Büchern nach Nr. 49 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG, noch bestehe sie in der Einräumung oder Übertragung oder Wahrnehmung von auf dem Urheberrechtsgesetz beruhenden Rechten nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG. Für die meisten der auf diese Weise verlegten Bücher hätten die an die Buchhändler bzw. Endkunden berechneten Verkaufspreise ermittelt werden können. Angesichts der mit unterschiedlichen Steuersätzen gebotenen Besteuerung seien die Entgelte für die Erstexemplare zu dem vom Kl. vorgegebenen Ladenpreis ins Verhältnis zu setzen. Von den Gesamten...

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