Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnsteuer 1989–1992
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zu entscheiden ist, ob Aufwendungen der Klägerin für private Kranken- und Unfallversicherungen zu Gunsten ihrer Arbeitnehmer in Form von Gruppenversicherungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen sind.
Die Klägerin (Klin.) ist ein ungarisches Werkvertragsunternehmen mit einer Zweigniederlassung in …. Eine weitere Zweigniederlassung der Klin. befand sich in … Beide Zweigniederlassungen wurden von … aus geführt. Davon gehen auch die Beteiligten aus (FG Bl. 104 und 109). Dementsprechend wurden Lohnsteueranmeldungen beim Beklagten eingereicht. Die Grundentlohnung erfolgt, wie die Entlohnung nicht in Deutschland tätiger Arbeitnehmer der Klin. in Ungarn, durch ein Festgehalt, das in ungarischer Währung gezahlt wird. In Deutschland tätige Arbeitnehmer erhalten für die dortige Zeit feste Beträge im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung ausgezahlt, die als Auslösung bezeichnet sind. Ferner werden u.a. Fahrtkostenentschädigungen und Trennungsentschädigung gewährt. Dementsprechend werden, ausgehend von einer beschränkten Steuerpflicht dieser Arbeitnehmer, auch Lohnsteueranmeldungen abgegeben.
Für die in Deutschland tätigen Arbeitnehmer, die, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist, in Ungarn der dortigen Sozialversicherungspflicht in vollem Umfange unterliegen, schloß die Klin. einen privaten Gruppenversicherungsvertrag zur Krankenversicherung ab, da die ungarische Sozialversicherung die Kosten der Behandlung im Ausland nur mit den Beträgen abdeckt, die in Ungarn für eine entsprechende Behandlung aufzuwenden sind. Versicherungsnehmer ist di...