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FG Münster Urteil vom 11.12.1992 - 4 K 5921/91 E

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.10.1993; Aktenzeichen I R 32/93)

 

Tenor

Die Einkommensteuer 1990 wird unter Änderung des Steuerbescheides vom 13.05.1991 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.09.1991 unter Anwendung des besonderen Steuersatzes gemäß § 32 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 EStG herabgesetzt. Dabei sind negative ausländische Einkünfte in Höhe von 14.324,– DM zu berücksichtigen. Die Steuerberechnung wird dem Finanzamt übertragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist die Behandlung von Aufwendungen der Kläger anläßlich ihrer Übersiedlung nach Südafrika.

Die Kläger sind Eheleute und beantragten für das Streitjahr 1990 die Zusammenveranlagung. Der Kläger war als Polizeibeamter, die Klägerin als Assistenzärztin tätig. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 1990 beantragten sie die Berücksichtigung von Aufwendungen für Bewerbungen der Klägerin i.H.v. 1.103,21 DM als Werbungskosten. Diese Bewerbungen standen im Zusammenhang mit der anschließenden Tätigkeit in Südafrika, wohin die Kläger am 26.12.1990 übergesiedelt sind.

In dem Bescheid vom 13.05.1991 ließ der Beklagte diese Bewerbungskosten außer Ansatz, da sie nicht mit steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang stünden. Mit dem hiergegen gerichteten Einspruch beantragten die Kläger, die Bewerbungskosten i.H.v. 1.103,21 DM sowie die vor dem Umzug nach Südafrika angefallenen Umzugskosten i.H.v. 13.620,50 DM gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) unter dem sog. negativen Progressionsvorbehalt zu erfassen.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Der Beklagte führte in der Einspruchsentscheidung vom 26.09.1991 im wesentlichen aus, daß die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen gem. § 3 c EStG als Werbungskosten nicht in Betracht komme, da die Ausgaben mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stünden. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG scheide aus, da die Klägerin im Streitjahr keine ausländischen Einkünfte bezogen habe und die diesen später gegenüberstehenden Einnahmen steuerlich nicht in der Bundesrepublik Deutschland erfaßt würden.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Kläger im wesentlichen geltend machen: Gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG sei auf solche ausländischen Einkünfte ein besonderer Steuersatz anzuwenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei seien. Dies gelte auch bei negativen Einkünften in Form des negativen Progressionsvorbehalts. Aufwendungen, die mit ausländischen Einnahmen im Sinne des § 9 EStG in Zusammenhang stünden, stellten bereits selbst Auslandsverluste dar. Die Regelung des § 3 c EStG führe zu keinem anderen Ergebnis. Für § 32 b Abs. 1 Nr. 2 EStG komme es – ggf. anders als bei § 3 c EStG – nicht darauf an, daß die unbeschränkte Steuerpflicht und damit auch die Möglichkeit einer Anwendung des positiven Progressionsvorbehalts eine bestimmte Zeit fortbestehen müsse. Für die Anwendung des § 32 b EStG folge aus § 11 Abs. 2 EStG zwingend die Berücksichtigung von Aufwendungen im Abflußzeitpunkt.

Die Kläger beantragen,

die Einkommensteuer 1990 unter Änderung des Steuerbescheides vom 13.05.1991 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 26.09.1991 auf 11.736,00 DM herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, daß die von der Rechtsprechung zu § 3 c EStG entwickelte Zuordnung von vorweggenommenen Werbungskosten zu steuerfreien Einnahmen in den Folge Jahren auch der Anwendung des § 32 b EStG entgegenstehe. Die wirtschaftliche Zuordnung von Aufwendungen zu einem Zeitraum, in dem keine persönliche Steuerpflicht nach deutschem Recht mehr bestehe, stehe der Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32 b EStG entgegen.

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO)).

Die Klage ist im wesentlichen begründet.

Der Beklagte hat zu Unrecht die Anwendung des besonderen Steuersatzes gem. § 32 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG abgelehnt.

Nach Art. 20 Abs. 2 a S. 1 und 2 DBA-Südafrika i.V.m. § 32, b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist auf das nach § 32 a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger ausländische Einkünfte bezogen hat, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind.

Die Kläger waren bis zu ihrer Abreise am 26.12.1990 mit dem Ziel der dauernden Wohnsitzverlegung nach Südafrika als Inländer unbeschränkt steuerpflichtig.

Die vor der Abreise im Inland getätigten Aufwendungen führen als auf die spätere nichtselbständige Auslandstätigkeit gerichtete vorweggenom...

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