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FG Münster Urteil vom 11.05.2017 - 10 K 2308/14 K,G,F (veröffentlicht am 01.07.2017)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Enge wechselseitige technisch-wirtschaftlichen Verflechtung zweier Betriebe gewerblicher Art

 

Leitsatz (redaktionell)

Die enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung zweier Betriebe gewerblicher Art i.S. des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 KStG, vorliegend eines Blockheizkraftwerks und eines Hallendbads entfällt, wenn das Hallenbad für den Publikumsverkehr geschlossen wird.

 

Normenkette

KStG § 4 Abs. 6 S. 1 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2020; Aktenzeichen I R 41/17)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob zwischen der Klägerin und der Bädergesellschaft B mbH (im Folgenden: BB) in der Zeit vom 23.07.2011 bis zum 01.06.2012 ein steuerlicher Querverbund im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) bestand.

Gegenstand des Unternehmens der … Klägerin ist die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie der Betrieb von Häfen. Alleingesellschafterin der Klägerin ist die Stadt B.

Die Klägerin hält 99 % der Anteile an der BB. Weitere Gesellschafterin der BB ist mit 1 % die Stadt B. Die BB wurde mit Vertrag vom 27.10.1995 im Wege der Sachgründung durch Einbringung des Vermögens der Bäderbetriebe der Stadt B … gegründet. Im Anschluss erfolgte mit Wirkung zum 01.11.1995 die Abtretung und Übertragung von 99 % der Gesellschaftsanteile auf die Klägerin. Gegenstand des Unternehmens der BB ist der Betrieb von öffentlichen Bädern in der Stadt B und aller damit verbundenen Einrichtungen und Erweiterungen.

Am 27.10.1995 schlossen die Klägerin und die BB mit Wirkung zum 01.11.1995 zudem einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag, in dem sich die BB zur Gewinnabführung an die Klägerin und die Klägerin zur Verlustübernahme gegenüber der BB verpflichtete. Hierdurch entstand eine körperschaftsteuerliche, gewerbes...

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