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FG Münster Urteil vom 11.05.1999 - 14 K 6002/97 F (veröffentlicht am 01.09.1999)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.09.2000; Aktenzeichen IV R 69/99)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Strittig ist bei der gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1994, ob durch das Ausscheiden eines Kommanditisten, der aber nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG mittelbar Mitunternehmer bleibt, die auf ihn entfallenden Verluste nicht mehr berücksichtigungsfähig sind.

Die Klägerin (Klin.) ist eine KG, die sich mit Wärme- und Kälteschutz befaßt. Sie ist 1987 gegründet worden. Im Jahre 1988 übernahmen H. und F. J. die Kommanditanteile, Komplementärin wurde die den Kommenditisten nahestehende B. E. R. L. GmbH. 1991 schied H. J. als Kommanditist aus, ebenso als Gesellschafter der B.E.R.L. GmbH.

Zum 31.12.1994 übertrug F. J. seine Kommanditistenstellung an der Klin. auf die F. W. GmbH & Co KG, an der er mit 95 % und Dr. M. mit 5 % beteiligt waren. Anschließend übertrugen F. J. und Dr. M. ihre Kommanditistenstellung an der F. W. GmbH & Co KG auf die W. GmbH & Co Verwaltungsgesellschaft (Holding). An dieser Holding wiederum waren F. J. zu 95 % und Dr. M. zu 5 % beteiligt. Komplementärin der F. W. GmbH & Co KG ist die J. GmbH, an der Dr. M. und die Holding beteiligt sind.

Auf den 31.12.1993 hatte das beklagte Finanzamt (FA) den vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10 a Gewerbesteuergesetz (GewStG) auf … DM festgestellt.

Der Verlust aus Gewerbebetrieb des Jahres 1994 belief sich auf … DM, der für die Gewerbesteuer (GewSt) maßgebliche Betrag nach Kürzungen auf … DM.

Im Bescheid auf den 31.12.1994, der hier streitbefangen ist, lehnte es das FA ab, einen vortragsfähigen Verlust festzustellen. Sowohl...

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