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FG Münster Urteil vom 11.03.2016 - 4 K 3365/14 E (veröffentlicht am 15.04.2016)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung der Einkunftsart

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Zur Frage, welcher Einkunftsart Verluste zuzuordnen sind, die aus einem betrügerischen Anlagesystem im Zusammenhang mit der beabsichtigten - aber nicht realisierten - Anschaffung und Nutzung von Blockheizkraftwerken entstehen.

2) Bei einem sog. "Verpachtungsmodell" liegen sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG vor.

 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 9, 1 Nr. 7, § 22 Nr. 3, §§ 10d, 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.02.2018; Aktenzeichen X R 10/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Verluste, die aus einem betrügerischen Anlagesystem im Zusammenhang mit der beabsichtigten – letztlich aber nicht vollzogenen – Anschaffung und Nutzung von Blockheizkraftwerken entstanden sind, steuerlich abzugsfähig sind.

Die Kläger sind Eheleute und werden für die Streitjahre zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Der Kläger schloss im Jahr 2010 mit der inzwischen insolventen A-GmbH aus B-Stadt (im weiteren A-GmbH genannt) mehrere Verträge über den Ankauf von mit Rapsöl zu betreibenden Blockheizkraftwerken sowie hiermit verbundene Nutzungs- bzw. Verwaltungsverträge ab. Im Einzelnen:

Am 18.5.2010 bestellte der Kläger bei der A-GmbH das erste Blockheizkraftwerk zu einem Kaufpreis von brutto 44.625 € (Anlagenleistung: 50 kwh). Mit Schreiben vom 21.5.2010 bestätigte die A-GmbH den Kaufvertragsschluss und teilte mit, dass das Blockheizkraftwerk voraussichtlich 14 Wochen nach Geldeingang geliefert und in dem von ihm – dem Kläger – angemieteten Container montiert werde. Der Stellplatz für den Container sollte zu späterer Zeit festgelegt werden. Den Kaufpreis, den der Kläger über ein privates Darlehen finanzierte, beglich er Anfang Juni 2010. Am 10./12.6.2010 schlossen der Kläger und die Firma AB, ein mit der A-Gm...

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