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FG Münster Urteil vom 11.02.2011 - 14 K 787/09 E (veröffentlicht am 15.03.2011)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersgrenze für Versorgungsfreibetrag verfassungsgemäß

Leitsatz (redaktionell)

Die für die Gewährung des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG festgeschriebene Altersgrenze von 63 Jahren ist verfassungsgemäß und verstößt auch im Hinblick auf die Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater und öffentlicher Versorgungsbezüge nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 2

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.02.2013; Aktenzeichen VI R 12/11)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung eines Versorgungsfreibetrages nebst Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der im Jahr 2007 (Streitjahr) geltenden Fassung (EStG).

Die Kläger sind Eheleute und wurden für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der am 11. Juni 1947 geborene Kläger bezog unter anderem ab dem 1. Oktober 2007 eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie Versorgungsbezüge seines ehemaligen Arbeitgebers, der F. E. GmbH, in Höhe von 9.354 EUR.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für das Streitjahr mit Bescheid vom 7. Oktober 2008 fest. Dabei berücksichtigte er bei den Versorgungsbezügen weder einen Versorgungsfreibetrag noch einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gem. § 19 Abs. 2 EStG.

Mit Schreiben vom 4. November 2008 beantragten die Kläger, den Einkommensteuerbescheid 2007 gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2a der Abgabenordnung (AO) zu ändern und bei den Einkünften aus den Versorgungsbezügen neben dem Werbungskostenpauschbetrag auch den gesetzlichen Versorgungsfreibetrag sowie den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu berücksichtigen. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass eine Nichtberücksichtigung eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darstelle.

Diese...

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