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FG Münster Urteil vom 11.02.2003 - 5 K 3018/01 U (veröffentlicht am 01.06.2003)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpachtung von Eigenjagdbezirken durch juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht umsatzsteuerpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Verpachtung von Eigenjagdbezirken durch eine forstwirtschaftlich tätige juristische Person des öffentlichen Rechts ist weder ein im Rahmen ihres forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführter Umsatz, noch erfüllt sie die Voraussetzungen für einen Betrieb gewerblicher Art i.S. des § 4 KStG.

2) Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist in § 2 Abs. 3 UStG und in § 24 Abs. 2 UStG einheitlich auszulegen.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1, 1 S. 1, Abs. 3, 3 S. 1, § 24; KStG § 1 Abs. 1, 1 Nr. 6, § 4 Abs. 1, 4-5; BewG §§ 51, 51a; AO 1977 § 14 Abs. 3; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 1-2, 5; BJagdG § 11 Abs. 4, 4 S. 2; UStG § 1 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2005; Aktenzeichen V R 28/03)

 

Tatbestand

I. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Umsätze der Klägerin aus der Verpachtung von Eigenjagdbezirken der Umsatzsteuer unterliegen.

Der Beklagte führte bei der Klägerin, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, Ende 1999 eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Prüfungszeitraum 1. Januar 1994 bis 31. August 1999 durch. Der Prüfer stellte dabei u.a. fest, dass die Klägerin in den Streitjahren Einnahmen aus Holzverkäufen und Forstbenutzung sowie aus der Verpachtung von Eigenjagdbezirken (M, B und J) erzielt hatte. Die Einnahmen aus der Eigenjagdverpachtung beliefen sich dabei in 1994 auf 32.601,59 DM, in den Jahren 1995 bis 1997 jeweils auf 33.461,05 DM, in 1998 auf 34.571,72 und in 1999 auf 34.810,– DM. Die Klägerin behandelte diese Einnahmen zunächst als Umsätze i.S. des § 24 UStG. Der Prüfer vertrat unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 11. Februar 1999 (BStBl II 1999, 378) demgegenüber die Auffassung, dass diese Einnahmen nicht zu den land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen i.S. des § 24 UStG zu rechnen seien, sondern nach den allgemeinen Vorschriften mit dem Regelsteuersatz zu versteuern seien. Auf Tz. 10 b) des Prüfungsberichts vom 22. Dezember 1999 wird insoweit Bezug genommen.

Entsprechend den Ausführungen im Prüfungsbericht erließ der Beklagte am 13. März 2000 für die Jahre 1994 bis 1997 und am 21. März 2000 für das Jahr 1998 geänderte Umsatzsteuerbescheide bzw. ebenfalls am 13. März 2000 einen geänderten USt-Vorauszahlungsbescheid für das 3. Kalendervierteljahr 1999.

Ihren Einspruch, der sich u.a. gegen die Steuerpflicht der Umsätze aus der Verpachtung der Eigenjagdbezirke richtete, begründete die Klägerin dahingehend, dass es sich nach ihrer Auffassung bei der Verpachtung der Eigenjagden um eine reine Vermögensverwaltung handele. Nach § 14 S. 3 AO liege in der Regel Vermögensverwaltung vor, wenn u.a. unbewegliches Vermögen verpachtet werde. Bei der Verpachtung könne ein Betrieb gewerblicher Art nur dann angenommen werden, wenn hierfür eine laufende Verwaltungsarbeit von großem Ausmaß erforderlich sei. Dies sei jedoch bei der Verpachtung der Eigenjagden durch die öffentliche Hand im Allgemeinen und auch bei ihr selbst konkret nicht der Fall. Der Beklagte erließ in der Folgezeit aus hier nicht strittigen Gründen Teilabhilfebescheide für die Jahre 1995 bis 1998.

Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2001 wies er den Einspruch als unbegründet zurück.

Mit der vorliegenden Klage vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Umsätze aus der Verpachtung der Eigenjagdbezirke weder im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs noch im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art ausgeführt würden und deshalb als nicht steuerbare Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterlägen. Zur Begründung führt sie aus, dass sie mehrere Betriebe gewerblicher Art (u.a. Wasserwerk, Bäder und Einrichtungen) sowie einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalte. Die Umsätze aus der Jagdverpachtung seien nicht im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführt worden. Eine Besteuerung der Pachteinnahmen sei daher nur möglich, wenn diese Tätigkeit einen Betrieb gewerblicher Art i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG darstelle. Da vorliegend keine besonderen Umstände gegeben seien, die der Verpachtung im Sinne der BFH-Rspr. einen gewerblichen Charakter verleihen würde, seien diese Verpachtungstätigkeiten der Vermögensverwaltung zuzurechnen und die erzielten Umsätze daher nicht steuerbar. Zur weiteren Begründung legt die Klägerin zudem Katasterauszüge bezüglich der zu den einzelnen Jagdbezirken gehörenden Grundstücke sowie Auszüge aus dem Flächenbuch vor, aus denen sich die Bewirtschaftung dieser Flächen ergibt.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. Mai 2001 die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1999 dahingehend zu ändern, dass die Umsatzsteuer in Höhe von 4.252, 38 DM (1994), 4.364,48 DM (1995 bis 1997), 4.703,72 DM (1998) und 4.801,50 DM (1999) herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, im Falle der Klagestattgabe die Revision zuzulassen.

Zur Begr...

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