Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Münster Urteil vom 10.11.2005 - 3 K 5635/03 Erb (veröffentlicht am 15.01.2006)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einfluss eines Widerrufsvorbehalts auf die Betriebsvermögenseigenschaft einer Beteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vereinbarung eines auf sechseinhalb Monate begrenzten Widerrufsvorbehalts führt nicht dazu, dass die Qualifikation einer Unterbeteiligung als Betriebsvermögen i.S.d. § 13a ErbStG entfällt.

 

Normenkette

ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.01.2008; Aktenzeichen II R 10/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Bewertungsabschlag gemäß § 13 a Abs. 2 ErbStG zu gewähren ist.

Der Vater des Klägers (Kl.), X. Y., ist als Gesellschafter am Kommanditkapital der Z. Y. GmbH & Co. KG mit 14 Mio. DM, am Kommanditkapital der Firma Y. Grundbesitz GmbH & Co. KG mit 4,8 Mio. DM und am Stammkapital der Firma Y. Beteiligungsgesellschaft mbH mit 712.000 DM beteiligt. Seine Beteiligungsquote am Gesamtkapital beträgt jeweils 66 2/3 %. Seine Beteiligung an der Y. Beteiligungsgesellschaft mbH ist steuerliches Sonderbetriebsvermögen zu seiner Beteiligung an der Z. Y. GmbH & Co. KG.

Zum Zeitpunkt der hier streitigen Schenkung war der damals 19-jährige Kl. (geb. 1979), der Sohn des Schenkers, an den Geschäftsanteilen seines Vaters an den vorgenannten Gesellschaften mit jeweils 12 % atypisch still unterbeteiligt. Die Unterbeteiligungen waren mit notariellen Verträgen vom 16.08.1990, vom 22.12.1995 und vom 03.09.1997 eingeräumt worden. Das Finanzamt (FA) behandelte diese Schenkungen als Übertragungen von Betriebsvermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. In den Verträgen sind keine unbeschränkten Widerrufsvorbehalte enthalten.

Mit Vertrag vom 19.12.1998 schenkte X. Y. dem Kl. weitere atypische Unterbeteiligungen von jeweils 49 % seiner Beteiligungen an den vorgenannten Gesellschaften, und zwar ebenfalls im Wege der vorweggenommenen Erbfolge...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Frotscher/Geurts, EStG § 19a Sondervorschrift für Einkün ... / 1.3 Überarbeitung § 19a EStG zum Vz 2024
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 11 Bemessungsgrundlage ... / 5.1.7 Nicht in den Zollwert einbezogene Bestandteile (Art. 72 UZK)
      1
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / 2.
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2014 / 5. Widerruf
      0
    • Außenstände: Wie man als Unternehmer an sein Geld kommt / 3.2.3 Auflistung der überfälligen Debitorenposten
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Rechnungslegung nach HGB und IFRS
    Bild: Haufe Shop

    Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


    BFH II R 10/06
    BFH II R 10/06

    Entscheidungsstichwort (Thema) Keine Schenkungsteuer bei Zuwendung einer nicht atypischen Unterbeteiligung Leitsatz (amtlich) Mit der schenkweisen Einräumung einer Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil, die nicht die ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren