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FG Münster Urteil vom 10.05.2012 - 2 K 1950/00 E (veröffentlicht am 15.07.2012)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Einkommensteuerpflichtigkeit von Erstattungszinsen

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist nicht zulässig, die gesetzgeberische Grundentscheidung in § 12 Nr. 3 EStG, wonach bestimmte Steuern und die hierauf entfallenden Nebenleistungen dem steuerbaren Bereich entzogen sind, für Erstattungszinsen zur ESt dahingehend einzuschränken, dass diese steuerbar bleiben bzw. wieder steuerbar werden, solange entsprechende Steuern und Nebenleistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abzugsfähig waren bzw. es wieder werden.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5, § 12 Nr. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.06.2014; Aktenzeichen VIII R 29/12)

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob im Streitjahr 1996 gezahlte Erstattungszinsen gem. § 52a Abs. 8 und § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG) i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (n.F.) einkommensteuerpflichtig sind.

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen.

Mit der am 03.09.1998 eingereichten Einkommensteuererklärung 1996 erklärte er vom Finanzamt erhaltene Erstattungszinsen i.H.v. 929.939 DM. Bei den Sonderausgaben erklärte er Zinsen für Nachforderung und Stundung von Steuern sowie Aussetzung der Vollziehung i.H.v. 241.087 DM. Der Beklagte setzte als steuerpflichtige Erstattungszinsen nur 658.868 DM an und kürzte die abzugsfähigen Nachforderungszinsen auf 208.195 DM.

Wegen anderer Streitpunkte führten die Kläger einen Rechtsstreit, der im Hinblick auf noch anhängige und vorgreifliche Einspruchsverfahren beim Finanzamt L ausgesetzt worden ist. Im anhängigen Klageverfahren sind unter dem 26.06., 04.12.2003, 03.02.2005 und 06.06.2011 Änderungsbescheide ergan...

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