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FG Münster Urteil vom 09.11.2011 - 2 K 862/09 F (veröffentlicht am 01.02.2012)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten eines Erststudiums

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kosten eines Erststudiums stellen vorweggenommene Werbungskosten dar.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 17.07.2014; Aktenzeichen VI R 61/11)

 

Tatbestand

Streitig ist die Berücksichtigung der Kosten eines Erststudiums.

Der am 11.11.1981 geborene Kläger ist unverheiratet. Er erzielte im Streitjahr 2007 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Bis August 2006 war der Kläger als Beamtenanwärter tätig. Nachdem er in 2005 die Abschlussprüfung erfolglos absolviert hatte, blieb er auch bei Ablegen der Wiederholungsprüfung in 2006 erfolglos.

Im Streitjahr nahm der Kläger zum Sommersemester 2007 ein Studium auf. Er studierte … – Management an der … – Schule (… – Schule) in J. Dieses Studium schloss er im April 2010 mit Erfolg ab. Seitdem bewirbt er sich auf entsprechende Stellen.

Im Rahmen seiner am 02.09.2008 eingereichten Einkommensteuererklärung machte der Kläger Werbungskosten für das Studium i.H.v. 12.575 EUR einkünftemindernd geltend. Zu den einzelnen Werbungskosten wird auf die Anlage zur Erklärung verwiesen.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2007 mit Bescheid vom 23.10.2008 auf 0 EUR fest. Dabei berücksichtigte er nur den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i.H.v. 920 EUR. Er erfasste die Berufsausbildungskosten mit dem gesetzlichen Höchstbetrag i.H.v. 4.000 EUR bei den Sonderausgaben.

Mit seinem Einspruch beantragte der Kläger den Erlass eines Bescheides zum 31.12.2007 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer. Die geltend gemachten Aufwendungen seien als Fortbildungskosten nach § 9 Einkommensteuergesetz (EStG) anzuerkennen. Da der Kläger in den Jahren 2002 bis 2006 eine ...

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