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FG Münster Urteil vom 09.10.2018 - 2 K 3516/17 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalertrag, Aktientausch, Barausgleich, Anschaffungskosten

Leitsatz (redaktionell)

Der bei einem Aktientausch gezahlte Barausgleich unterliegt gemäß § 20 Abs. 4a Satz 2 EStG in vollem Umfang als Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Besteuerung nach § 32d Abs. 1 EStG. Ein Abzug anteiliger Anschaffungskosten ist gesetzlich nicht vorgesehen und verfassungsrechtlich nicht geboten.

Normenkette

EStG § 20 Abs. 4a S. 2; EStG § 32d Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.02.2022; Aktenzeichen VIII R 44/18)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Abziehbarkeit von anteiligen Anschaffungskosten bei der Versteuerung von Barabfindungen, die im Zuge eines Anteilstausches gezahlt werden.

Der verheiratete Kläger wurde im Streitjahr 2015 einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In seinem Aktiendepot bei der Bank D (Nr. xxx) befanden sich im Jahr 2015 zunächst 2.000 Aktien der Firma M (USA). Diese hatte er jeweils zur Hälfte am 26.7.2013 für 44,65 USD pro Stück und am 23.5.2014 für 60,43 USD pro Stück, insgesamt für 105.080,00 USD, angeschafft. Per 12.6.2015 buchte die Bank D sämtliche M-Aktien aus seinem Depot aus und buchte dafür 581,800 Stück Aktien der S (USA) ein. Zusätzlich kam es zu einer Barauszahlung i. H. v. 50,50 USD pro Aktie der M insgesamt 101.000 USD. Am 16.6.2015 erläuterte die Bank D hierzu, dass die Aktien per 12.6.2015 umgetauscht würden im Verhältnis von 1 zu 0,2909 zzgl. 50,50 USD in bar wegen einer Fusion. Die angefallenen Aktienbruchteile würden in bar vergütet. Ausweislich der Erträgnisaufstellung vom 10.2.2016 (dort S. 26) behielt die Bank D für eine Ausschüttung i. H. v. 89.801,73 EUR im Zusammenhang mit der Einbuchung der S-Aktien per 12.6.2015 Kapitalertragsteuer i. H. v. 22.450,...

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