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FG Münster Urteil vom 09.09.1998 - 13 K 1801/98 Kfz

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

 

Tatbestand

Auf den Kläger wurde am 12.11.1993 das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … (PKW, Fremdzündungsmotor, schadstoffarm, 1598 cm³ Hubraum) zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. Mit Bescheid vom 16.12.1993 setzte der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer ab 12.11.1993 auf jährlich 211 DM fest. Mit Bescheid vom 22.09.1997 sprach er die Steuerbefreiung des Fahrzeugs gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1997 (KraftStG) vom 12.11.1993 bis 05.06.1995 aus und setzte die Kraftfahrzeugsteuer ab 06.06.1995 neu fest.

Am 05.12.1997 erließ er einen auf § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG gestützten Änderungsbescheid, in dem er die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 12.11.1993 bis 30.06.1997 auf 766 DM festsetzte und die Steuerbefreiung gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nunmehr vom 01.07.1997 bis 22.01.1999 aussprach. Hierdurch ergab sich eine um 181 DM erhöhte Kraftfahrzeugsteuer.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage macht der Kläger geltend, der Beklagte habe bei Erstellung des Bescheides vom 22.09.1997 § 3 b Abs. 1 Nr. 1 KraftStG falsch ausgelegt, indem er die Befreiung ab dem Tag der Erstzulassung ausgesprochen habe. Ihm seien alle rechtlichen Grundlagen für eine korrekte Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung bei Erlaß des Bescheides bekannt gewesen. Eine rückwirkende Änderung des bestandskräftigen Bescheides habe nicht erfolgen dürfen. Die Voraussetzungen von Änderungsvorschriften, insbesondere der §§ 129, 164, 173 der Abgabenordnung (AO), § 12 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG lägen nicht vor. So habe auch das Finanzgericht (FG) Düsseldorf im Urteil vom 15.12.1993 8 K 204/91 (EFG 1994, 538) entschieden.

Der Kläger beantragt,

den Kraftfahrz...

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