Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

FG Münster Urteil vom 09.08.2016 - 13 K 3218/13 L (veröffentlicht am 01.10.2016)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers an der Übernahme von Fortbildungskosten für angestellte Berufskraftfahrer

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für das Absolvieren von nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) vorgeschriebenen Fortbildungen - hier für die Module "Gesetze für den Güterverkehr", "Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit", "Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Profi" sowie "Ladungssicherheit" -, die ein Arbeitgeber eines Unternehmens für Spezial- und Schwertransporte für die Industrie und Bauwirtschaft für seine Fahrer - auch aufgrund tarifvertraglicher Regelung -übernimmt, sind aufgrund überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers kein Arbeitslohn.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kosten für die Weiterbildung von Arbeitnehmern, die dem Kläger entstanden sind, zu Arbeitslohn im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen.

Der Kläger betreibt ein Unternehmen, das Spezial- und Schwertransporte für die Industrie- und Bauwirtschaft durchführt. Für seine Fahrer gilt seit dem 01.01.2006 das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und die dazugehörige Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQV). Nach § 1 BKrFQG gilt das Gesetz zum Zwecke der Verbesserungen insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse der Fahrer und Fahrerinnen, soweit sie Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Neben der Absolvierung einer Grundqualifikation (vgl. § 4 BKrFQG) haben sich die Fahrer im Abstand von jeweils fünf Jahren weiterzubilden (vgl. § 5 BKrFQG). Die Weiterbildung wird nach § 5 Abs. 1 Satz 4 BKrFQG durch die Teilnahme an einem Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des BKrQV sind durch die Weiterbildung die in der Anlage 1 zur Verordnung aufgeführten Kenntnisbereiche zu vertiefen und zu wiederholen, wobei besonderes Gewicht auf die Verkehrssicherheit und den sparsamen Kraftstoffverbrauch zu legen sei. Die Dauer der Weiterbildung beträgt nach § 4 Abs. 2 BKrFQV 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbständigen Ausbildungseinheiten (Zeiteinheiten) von jeweils mindestens sieben Stunden zu erteilen sind. Entsprechend dieser Regelung werden die Weiterbildungen von den jeweiligen Anbietern in fünf Module aufgeteilt angeboten (vgl. u.a. www.adac.de unter Modulaufteilung Weiterbildung Lkw gemäß BKrFQG).

Das Unternehmen des Klägers fällt in den Geltungsbereich des Lohntarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen. In § 4 des Tarifvertrags vom 31.01.2011 „Gesundheitsuntersuchungen und obligatorische Fahrerqualifikation”) wird ausgeführt: „Bei Fahrern mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als 3 Jahren übernimmt der Arbeitgeber bei Fahrern mit der Fahrerlaubnis der Klasse C1, C1E, C oder CE …. die Kosten für die Umschreibung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnis und der der Fahrerkarte. Diese Fahrer haben Anspruch auf bezahlte Freistellung während der Arbeitszeit für je einen Tag im Jahr zur Weiterbildung nach dem BKrFQG und der dazugehörigen BKrFQV. Der Arbeitgeber trägt auf Antrag des Arbeitnehmers die Kosten der Weiterbildung, wenn er die Ausbildungsstätte bestimmen kann.”

In den Streitjahren 2011 und 2012 stellten die Firmen U und G GmbH, die entsprechende Weiterbildungen nach dem BKrFQG anbieten, dem Kläger Kosten für seine Teilnahme und die Teilnahme von seinen Arbeitnehmern an einzelnen Modulen in Rechnung. Dabei handelte es sich um die Rechnung vom 28.02.2011, in der die Teilnahme des Klägers und acht Arbeitnehmern an dem Modul 3 (Tagesseminar „Sicherheitstechnik und Fahrsicherheit”) abgerechnet wurde, um die Rechnung vom 30.03.2011, in der die Teilnahme des Klägers und sieben Arbeitnehmern an dem Modul 4 nach dem BKrFQG (Tagesseminar „Schaltstelle Fahrer: Dienstleister, Imageträger, Profi”) abgerechnet wurde, die Rechnung vom 06.02.2012, in der die Teilnahme des Klägers und vier Arbeitnehmern an dem Modul 5 des BKrFQG (Tagesseminar: „SVG Ladungssicherung auf Lkw”) abgerechnet wurde, die Rechnung vom 21.02.2012, in der die Teilnahme des Klägers und drei Arbeitnehmern an dem Modul 2 nach dem BKrFQG (Tagesseminar „Gesetze für den Güterverkehr”) abgerechnet wurde, sowie die Rechnung vom 29.03.2012 über die Teilnahme von zwei Arbeitnehmern an dem Modul 5 nach dem BKrFQG (Tagesseminar „Ladungssicherung”). Die anteilig auf den Kläger und die Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen sind zwischen den Beteiligten der Höhe nach unstreitig. Zwischen den Beteiligten ist auch unstreitig, dass alle geschulten Arbeitnehmer mehr als drei Jahre...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Richtig buchen und bewerten: Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Das Firmenfahrzeug in Buchhaltung und Jahresabschluss
Bild: Haufe Shop

Besser kaufen oder leasen? Welche Kosten können von der Steuer abgesetzt werden? Hat es Vorteile, ein Elektro- oder Hybridfahrzeug anzuschaffen? Dieses Buch beantwortet zuverlässig Ihre Fragen rund um die buchhalterische Behandlung von Firmenwagen.


FG Münster 1 K 2943/16 L
FG Münster 1 K 2943/16 L

  Entscheidungsstichwort (Thema) Rechtsanwaltssozietät: Haftung für nicht abgeführte Lohnsteur auf übernommene Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung, Kammerbeiträge, DAV-Beiträge und Umlage der RA-Kammer für elektronisches Anwaltspostfach bei ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren