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FG Münster Urteil vom 09.07.2004 - 4 K 5742/01 L (veröffentlicht am 01.04.2005)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwandlung von Bar- in Sachlohn

 

Leitsatz (redaktionell)

Voraussetzung für eine Umwandlung von Barlohn in steuerbegünstigten Sachlohn i.S.v. § 8 Abs. 3 EStG (Warengutscheine) ist eine Änderung des Anstellungsvertrages dahingehend, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.2008; Aktenzeichen VI R 6/05)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Warengutscheine, die Arbeitnehmer der Klägerin anstelle von Urlaubsgeld erhalten haben, als Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 3 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) zu qualifizieren sind.

Die Klägerin (Klin.) betreibt in mehreren Möbelhäusern den Handel mit Einrichtungsgegenständen aller Art. Den Arbeitsverhältnissen mit ihren Arbeitnehmern liegen die Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen zugrunde. Am 19.06.1996 vereinbarten die Geschäftsführung und der Betriebsrat der Klin., dass das den Arbeitnehmern zustehende Urlaubsgeld wahlweise ganz oder teilweise als Warengutschrift/-gutschein in Anspruch genommen werden könne. Diese Regelung galt auch für die Jahre 1997, 1998 und 1999 (Höhe des Urlaubsgeldes für diese Jahre: 1.780 DM, 1.810 DM und 1.850 DM brutto). In einer Mitteilung der Geschäftsführung vom 04.03.1999 heißt es, der Tausch von (Brutto-) Urlaubsgeld in Ware bringe wertmäßig erhebliche Vorteile, weil das Urlaubsgeld dann lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei bleibe. Voraussetzung sei, dass der Warenverkauf einschließlich Lieferung oder Mitnahme noch im Jahr 1999 erfolge. Eine Übertragung auf Dritte sei nicht möglich. Der steuerliche Gesamtfreibetrag für Belegschaftsrabatte von 2.400 DM im Jahr dürfe nicht überschritten werden. Andernfalls sei der überschreitend...

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