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FG Münster Urteil vom 09.05.2003 - 11 K 6754/01 L (veröffentlicht am 15.06.2003)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zufluss geldwerter Vorteile aus handelbaren Optionsrechten mit Optionsausübung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns aus der Gewährung handelbarer Optionsrechte ist erst der Zeitpunkt der Optionsausübung.

2) Geldwerter Vorteil ist der Unterschied zwischen dem Übernahmepreis und dem aktuellen Kurs im Zeitpunkt des Zuflusses.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die dem Kläger zugewandten handelbaren Aktienoptionen bereits mit Beginn der Zeichnungsfrist oder aber erst mit der Optionsausübung der Besteuerung als Arbeitslohn unterliegen.

Der Kläger ist Arbeitnehmer der O. GmbH mit Sitz in C., die ihrerseits zum finnischen O. Konzern gehört. Im Rahmen sog. Incentive-Programme legte die Konzern-Muttergesellschaft, die finnische O. AG, in den Jahren 1994 bis 1999 mit Zustimmung ihrer Aktionäre verschiedene Aktienoptionspläne, unter anderem auch das hier streitbefangene sog. Stock Option Programm 1999 auf. Der Kläger erhielt die Möglichkeit, an diesem Programm teilzunehmen.

Im Rahmen dieses Programmes gab die O. AG insgesamt 36.000.000 Aktienoptionen aus, von denen jeweils 12.000.000 als Typ A, Typ B und Typ C ausgestaltet waren. Stillhalter war die O. AG. Die Zeichnungsfrist der Aktienoption Typ A begann am 1. April 2001; der Zeichnungskurs betrug 67,55 Euro. Die Zeichnungsfrist der Aktienoption Typ B begann am 1. April 2002; der Zeichnungskurs betrug 56,28 Euro. Die Zeichnungsfrist für die Aktienoptionen des Typ C begann am 1. April 2003; der Zeichnungskurs ist der nach dem Börsenumsatzvolumen gewichtete Durchschnittskurs der letzten fünf Börsentage im März 2001 an der Börse in Helsinki. Das Ende der Zeichnungsfrist für alle Optionstypen ist der 31. Dezember 2004. Nach Beginn der Zeichnu...

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