Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungsbefugnis bei unrichtiger Berücksichtigung übermittelter Daten
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Gegensatz zu den Änderungsvorschriften des § 129 AO und des § 173a AO ist die Änderungsbefugnis des § 175b AO nicht auf Schreib-, Rechen- oder sonstige mechanische Fehler beschränkt, sondern ermöglicht auch die Berichtigung materiell-rechtlicher Fehler.
2. Krankenversicherungsbeiträge für ein Kind des Steuerpflichtigen können nur dann bei diesem als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn er die Beiträge in Form von Bar- oder Naturalunterhalt wirtschaftlich getragen hat.
Normenkette
AO § 93 Abs. 1; AO § 93c; AO § 175b; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2; EStG § 10 Abs. 2b; AO § 88
Nachgehend
BFH (Urteil vom 08.09.2021; Aktenzeichen X R 5/21)
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Änderungsbefugnis gem. § 175 b AO bestand.
Die Klägerin ist geschieden und wurde in den Streitjahren mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Aus ihrer im … 2014 geschiedenen Ehe ist ein Sohn, geb. 00.00.2001, hervorgegangen, der im Haushalt der Klägerin lebte. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2017 beantragte die Klägerin die hälftige Berücksichtigung der Freibeträge für den Sohn. Krankenversicherungsbeiträge für den Sohn erklärte sie nicht.
Zur Steuernummer der Klägerin wurden durch die Krankenversicherung H am 25.2.2018 Datensätze elektronisch übermittelt, aus denen sich der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum des Sohnes sowie die für ihn geleisteten Versicherungsbeiträge i.H.v. xxx EUR ergaben. Enthalten waren weiter der Name und das Geburtsdatum des Kindesvaters sowie die Information, dass er Versicherungsnehmer der Krankenv...