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FG Münster Urteil vom 08.12.2008 - 3 K 1595/05 E (veröffentlicht am 01.02.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 17 EStG durch verdeckte Einlage bei "Management Buy-Out"

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine verdeckte Einlage i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft, an der er bereits beteiligt ist, überträgt und dafür keine neuen Gesellschaftsanteile und auch keine nach dem Wert der übertragenen Anteile bemessene Bar- oder Sachvergütung erhält.

2) Anteilsübertragungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sind auch im Rahmen sog. "Management Buy-Outs" möglich.

3) Regelmäßig werden bei sog. "Management Buy-Outs" gegensätzliche Interessen mit dem Ziel abgewogen, bei der Abtrennung nicht mehr rentabler Unternehmenszweige für alle Beteiligten eine wirtschaftlich akzeptable Lösung zu finden.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 2 S. 2, Abs. 1 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.07.2009; Aktenzeichen IX R 6/09)

BFH (Urteil vom 14.07.2009; Aktenzeichen IX R 6/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob und in welcher Höhe ein Gewinn gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dadurch entstanden ist, dass der Kläger mit Treuhandvereinbarung vom 29.12.2000 seine Anteile an der D GmbH (D) mit Wirkung zum 01.01.2001 in die Q & N Holding GmbH eingebracht hat.

Mit notariellem Vertrag vom 02.11.2000 gründete der Kläger gemeinsam mit Herrn L die Q & N Holding GmbH (vgl. Kopie des Vertrages, Bl. 13 – 23 der Vertragsakte Q & N Holding GmbH). Der Kläger und Herr L sind Geschäftsführer dieser Gesellschaft und an ihr zu jeweils 50 % beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist lt. Gesellschaftsvertrag der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Beteiligungen. Die Q & N Holding GmbH hält seit 2001 ihrerseits 84,9 % der Gesellschaftsanteile an der D. Die weiteren Gesellschaftsanteile an der D (15,1 %) werden von der E Integrationsbetrieb für Behinderte gemeinnützige GmbH (nachfolgend E genannt) gehalten. Zur Beteiligung der Q & N Holding GmbH an der D war es wie folgt gekommen:

Die D wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 09.09.1998 als Ausgliederung des Geschäftsfeldes Kabelfertigung der I Informationssysteme AG gegründet. Die bis dahin bei der I Informationssysteme AG beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere auch der Kläger, wechselten in diesem Zusammenhang zur D, wobei der Kläger als technischer Geschäftsführer der neugegründeten Gesellschaft tätig wurde. Auf den Gesellschaftsvertrag der D vom 09.09.1998 (Bl. 21 – 27 der Bp-Akte) wird Bezug genommen. Rechtliche Grundlage zur Begründung der D war der Verkaufs-, Übertragungs- und Kooperationsvertrag mit der I Informationssysteme AG vom 25.09.1998 (Bl. 93 – 119 der Vertragsakte D GmbH). Gem. § 12 dieses Vertrages verpflichtete sich die I Informationssysteme AG für einen Zeitraum von drei Jahren (bis zum 30.09.2001) Aufträge in einem bestimmten Mindestumfang an die D zu vergeben (Auslastungsgarantie, vgl. Übertragungs- und Kooperationsvertrag, Bl. 101 der Vertragsakte D GmbH). Gem. § 5 des Gesellschaftsvertrages der D (vgl. 22 der Bp-Akte) bestand für die Gesellschafter der D frühestens zum 31.12.2001 die Möglichkeit, aus der Gesellschaft auszuscheiden. In § 6 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages wurde ein Vorkaufsrecht für den jeweiligen Mitgesellschafter und in § 6 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages ein Andienungsrecht der I Informationssysteme AG gegenüber der E vereinbart (vgl. Bl. 22/23 der Bp-Akte). Der für diesen Fall an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlende Kaufpreis wurde in § 7 des Gesellschaftsvertrages festgeschrieben. Der Kaufpreis sollte auf der Grundlage der letzten vorliegenden Bilanz ermittelt werden. Die Vergütung stiller Reserven war ausgeschlossen. Höchstgrenze für die an den Ausscheidenden zu zahlende Vergütung waren die eingezahlten Kapitalanteile (Stammeinlage und eingezahlte Kapitalrücklage) zuzüglich nicht ausgeschütteter anteiliger Gewinne (anteilige Gewinnrücklage); vgl. Bl. 23 der Bp-Akte.

Zum Zeitpunkt der Gründung der D lagen folgende Beteiligungsverhältnisse vor:

I Informationssysteme AG Stammkapital

60.000 DM 30 %

E GmbH Stammkapital

140.000 DM 70 %

200.000 DM 100 %

Danach ergaben sich folgende Änderungen der Beteiligungsverhältnisse:

Durch notariellen Kaufvertrag vom 28.09.1998 (vgl. Bl. 1 – 11 der Vertragsakte D GmbH) wurden die von der I Informationssysteme AG gehaltenen Gesellschaftsanteile an der D im Nennwert von 60.000 DM zum Nennwert an die I 2 AG veräußert.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 17.08.2000 (vgl. 26 – 34 der Vertragsakte D) erwarben der Kläger und Herr L die von der I 2 AG gehaltenen Gesellschaftsanteile an der D im Nennwert von jeweils von 30.000 DM (15 %) zum Kaufpreis von jeweils 1 DM. Gleichzeitig verzichteten die Vertragspartner auf die Rechte und Pflichten aus dem Verkaufs-, Übertragungs- und Kooperationsvertrag vom 25.09.1998 (vgl. Kopie der entsprechenden Vereinbarung, Bl. 132/133 der Gerichtsakte).

Ausweislich des notariellen Treuhandvertrages vom 01.12.2000 zwischen der Q & N ...

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