Entscheidungsstichwort (Thema)
§ 17 EStG durch verdeckte Einlage bei "Management Buy-Out"
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine verdeckte Einlage i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 EStG liegt vor, wenn der Steuerpflichtige Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft, an der er bereits beteiligt ist, überträgt und dafür keine neuen Gesellschaftsanteile und auch keine nach dem Wert der übertragenen Anteile bemessene Bar- oder Sachvergütung erhält.
2) Anteilsübertragungen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr sind auch im Rahmen sog. "Management Buy-Outs" möglich.
3) Regelmäßig werden bei sog. "Management Buy-Outs" gegensätzliche Interessen mit dem Ziel abgewogen, bei der Abtrennung nicht mehr rentabler Unternehmenszweige für alle Beteiligten eine wirtschaftlich akzeptable Lösung zu finden.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 2 S. 2; EStG § 17 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 14.07.2009; Aktenzeichen IX R 6/09)
BFH (Urteil vom 14.07.2009; Aktenzeichen IX R 6/09)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob und in welcher Höhe ein Gewinn gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dadurch entstanden ist, dass der Kläger mit Treuhandvereinbarung vom 29.12.2000 seine Anteile an der D GmbH (D) mit Wirkung zum 01.01.2001 in die Q & N Holding GmbH eingebracht hat.
Mit notariellem Vertrag vom 02.11.2000 gründete der Kläger gemeinsam mit Herrn L die Q & N Holding GmbH (vgl. Kopie des Vertrages, Bl. 13 – 23 der Vertragsakte Q & N Holding GmbH). Der Kläger und Herr L sind Geschäftsführer dieser Gesellschaft und an ihr zu jeweils 50 % beteiligt. Gegenstand des Unternehmens ist lt. Gesellschaftsvertrag der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Beteiligungen. Die Q & N Holding GmbH hält seit 2001 ihrerseits 84,9 % der Gesellsch...