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FG Münster Urteil vom 08.01.1998 - 14 K 5268/96 F

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifbegünstigung nach § 32c EStG bei gewerbesteuerlicher Organschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Falle einer gewerbesteuerlichen Organschaft ist die Tarifbegünstigung für Ausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger nach § 32c EStG zu gewähren.

 

Normenkette

EStG § 32c Abs. 4, 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen VIII R 18/98)

BFH (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen VIII R 18/98)

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung der Tarifbegünstigung gemäß § 32 c Einkommensteuergesetz (EStG) im Falle einer gewerbesteuerlichen Organschaft.

Die Klägerin (Klin.) ist eine GmbH & Co. KG und gewerbesteuerlich Organträger der N. GmbH (Organgesellschaft). Ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis zwischen den beiden Gesellschaften besteht mangels Ergebnisabführungsvertrages nicht.

Im Rahmen der Gewinnfeststellung für den Veranlagungszeitraum 1994 erklärte die Klin. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 4.934.393 DM. Hierin enthalten sind Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft in Höhe von 3.531.250 DM. Der Beklagte (Bekl.) gewährte für die Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft die Tarifbegrenzung gemäß § 32 c EStG nicht. In Fällen der gewerbesteuerrechtlichen Organschaft werde der Gewerbeertrag für den Organträger und die Organgesellschaft jeweils getrennt ermittelt. Dabei werde der von der Organgesellschaft an den Organträger ausgeschüttete Gewinn, der als Dividendenertrag im Gewinn des Organträgers enthalten sei, bei der Ermittlung des Gewerbeertrags des Organträgers nach § 9 Nr. 2 a Gewerbesteuergesetz (GewStG) gekürzt. Dies führe dazu, daß die von der Organgesellschaft ausgeschütteten Dividenden beim Organträger nicht der Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG unterlägen.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorv...

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