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FG Münster Urteil vom 07.12.2012 - 14 K 3829/09 G (veröffentlicht am 01.02.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbesteuerpflicht von Aufgabe- oder Veräußerungsgewinnen nach § 18 Abs. 4 UmwStG 1995

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Veräußerungsgewinn unterliegt gemäß § 42 AO auch dann der Gewerbersteuerpflicht gemäß § 18 Abs. 4 UmwStG 1995, wenn eine KapG ausschließlich zu dem Zweck, die gewerbesteuerlichen Rechtsfolgen des § 18 Abs. 4 UmwStG 1995 zu vermeiden, zunächst in eine PersG formumgewandelt wird, diese PersG dann in eine weitere PersG erfolgsneutral nach § 24 UmwStG a.F. eingebracht wird und nachfolgend Anteile an dieser (neuen) PersG veräußert werden.

 

Normenkette

UmwStG § 24; AO § 42; UmwStG 1995 § 18 Abs. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.04.2016; Aktenzeichen IV R 6/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob im Streitfall eine Gewerbesteuerpflicht nach § 18 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes 1995 (UmwStG) besteht.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wurde am 02.01.1996 gegründet. Gründungsgesellschafter waren ausweislich des Partnerschaftsvertrags vom 02.01.1996 die Herren G. G., K. N., I. (jeweils 32 %) und S. W. (3 %) sowie Frau D. G. (1 %).

Ebenfalls mit Wirkung zum 02.01.1996 wurden neun GbRs unter Anwendung des § 24 UmwStG. zu Buchwerten in die Klägerin eingebracht, und zwar:

Beteiligte

Gesellschaft

(bei Einbringung)

Rechtsform

a) I GbR, C.

G.

G.,

K.

N.,

I.

GbR

b) II GbR, D./F.

G.

G.,

K.

N.,

I.

GbR

c) III GbR, M.

G.

G.,

K.

N.,

I.,

S.

W.

GbR

d) IV GbR, D.

G.

G.,

K.

N.,

I.,

S.

W.

GbR

e) V GbR, A.

G.

G.,

K.

N.,

I.,

D.

G.

GbR

f) VI GbR, E.

G.

G.,

K.

N.,

I.

GbR (vormals GmbH)

g) VII GbR, F.

G.

G.,

K.

N.,

I.

GbR (vormals GmbH)

h) VIII GbR, C.

G.

G.,

K.

N.,

I.

G bR (vormals GmbH)

i) IX. G.R, T.

G.

G.,

K.

N.,

I.

GbR (vormals GmbH)

Die Gesellschaften zu f) bis i) waren zuvor durch notarielle Verträge vom 28.12.1995 zum...

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