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FG Münster Urteil vom 07.12.1994 - 13 K 3510/92 E

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussteuer nach österreichischem Recht ist auch bei Verurteilung durch ein deutsches Gericht nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Zwangsläufigkeit aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen ist anhand § 33a Abs. 1 S. 4 EStG zu prüfen. Einkommensteuer 1990

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der inländische Gesetzgeber ist bei der Ausgestaltung der außergewöhnlichen Belastung von der inländischen Rechtsordnung und Sozialordnung ausgegangen, auf die auch für die Frage der Zwangsläufigkeit zurückzugreifen ist. Da der deutschen Rechtsordnung kein Aussteueranspruch bekannt ist, und in der Bundesrepublik auch keine sittliche Verpflichtung zur Aussteuergewährung besteht, ist auch im Falle einer aufgrund der Anwendung österreichischen Rechts erfolgten Verurteilung durch ein deutsches Gericht die an die Tochter zu zahlende Aussteuer nicht als zwangsläufig anzusehen.

2. Im Recht der außergewöhnlichen Belastung wird nur in § 33a Abs. 1 S. 4 EStG ausdrücklich bestimmt, ob sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte. Da die grundlegende Frage der Zwangsläufigkeit nicht für die §§ 33 und 33a EStG unterschiedlich beantwortet werden kann, gilt die genannte Vorschrift auch im Rahmen von § 33 EStG.

 

Normenkette

EStG 1990 § 33 Abs. 2, § 33a Abs. 1 S. 4, § 33 Abs. 1

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

Beschluß:Der Streitwert wird auf … DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist bei der Einkommensteuer (ESt) 1990 (Streitjahr), ob eine Aussteuer, die der österreichische Kläger (Kl.) seiner Tochter nach dem Urteil eines deutschen Gerichts gezahlt hat, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ist.

Die Kl. haben ihren Wohnsitz in A. Sie werden zusammen veranlagt. Der Kl. ist österreichischer Staatsangehöriger.

1980 heiratete die Tochter des Kl., die ebenfalls Österreicherin ist und in Österreich lebt. Sie verlangte von dem Kl. die Zahlung einer Aussteuer und verklagte ihn vor Gericht.

Mit Urteil vom 15.03.1990 verurteilte das Landgericht B. den Kl. zur Zahlung einer Aussteuer von 10.500,00 DM. Das Gericht stützte sein Urteil auf das nach deutschem internationalen Privatrecht anwendbare österreichische Zivilrecht. Der Kl. zahlte aufgrund der Verurteilung im Streitjahr einschließlich Zinsen und Kosten 14.864,00 DM.

Mit ihrer ESt-Erklärung machten die Kl. diesen Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend.

Mit Bescheid vom 28.02.1992 setzte das FA die Steuer ohne Berücksichtigung der Zahlung fest. Zur Begründung führte es unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 17.01.1984 (Bundessteuerblatt – BStBl.– 1984 II, 529) aus, eine Aussteuerzahlung sei nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, da sie für den Kl. nach inländischen Maßstäben nicht zwangsläufig sei.

Mit ihrem Einspruch machten die Kl. geltend, die Aufwendung sei ihnen zwangsläufig entstanden, und zwar auch nach inländischen Maßstäben. Es widerspreche dem Gleichheitsprinzip, wenn jemand eine Zahlung nicht abziehen könne, zu der er aus rechtlichen Gründen, wenn auch nach internationalem Recht verpflichtet sei, wenn andererseits eine Unterhaltsverpflichtung nach deutschem Recht berücksichtigt werde. Zudem sei die Zahlung nach seiner Verurteilung auch aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig gewesen. Auf den Schriftsatz vom 30.05.1992 wird Bezug genommen.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt (FA) blieb bei seiner Auffassung, die Frage der Zwangsläufigkeit sei nach inländischen Maßstäben zu beurteilen und nach diesen sei die Zahlung für den Kl. nicht zwangsläufig gewesen. Auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 17.06.1992 wird Bezug genommen.

Nunmehr begehren die Kl. den Abzug der Aussteuer als außergewöhnliche Belastung vor Gericht, soweit die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Die Zahlung sei für den Kl. zwangsläufig gewesen, weil er sich als österreichischer Staatsbürger dem Rechtsanspruch seiner Tochter nach österreichischem Recht nicht habe entziehen können. Im übrigen wiederholen die Kl. ihre Argumente aus dem Einspruchsverfahren. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 13.07.1992 Bezug genommen.

Die Kl. beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 1990 vom 28.02.1992 und der Einspruchsentscheidung vom 17.06.1992 die Einkommensteuer nach Abzug des die zumutbare Belastung übersteigenden Betrages von 11.992,00 DM festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht es sich auf seine EE. Ergänzend weist es darauf hin, daß auch eine Verpflichtung des Kl. nach deutschem internationalen Privatrecht keine Zwangsläufigkeit nach inländischen Maßstäben begründe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 12.08.1992 Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet. Die Aufwendungen sind dem Kläger nicht zwangsläufig i. S. des § 33 EStG entstanden. Die Zwangsläufigkei...

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