Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Veranlassung und Abzinsung von Angehörigendarlehen
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein betrieblich veranlasstes Darlehensverhältnis wird mangels Fremdüblichkeit nicht begründet, wenn Ansprüche von Angehörigen des Betriebsinhabers über Jahre hinweg ohne vertragliche Grundlage stehen gelassen werden.
2) Ein solches nicht betrieblich veranlasstes Angehörigendarlehen unterliegt nicht dem Abzinsungsgebot des §6 Abs.1 Nr.3 EStG.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger von seiner Mutter und seiner Ehefrau zur Verfügung gestellte Geldbeträge als Darlehen zu passivieren und abzuzinsen sind.
Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger (geb. 1946) betrieb im Streitjahr im Rahmen eines Einzelunternehmens das Hotel-Restaurant K in X. Das Hotel verfügte über insgesamt 40 Zimmer (zwei Appartements, 30 Doppel- und 8 Einzelzimmer). Der Kläger hatte das Hotel sowie zwei Mietshäuser in F durch notariellen Vertrag vom 07.10.1991 mit Wirkung zum 01.01.1992 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinen Eltern unter Vorbehalt eines lebenslangen Wohnrechts und gegen Zahlung einer dauernden Last erworben. Die lebenslange dauernde Last setzte sich aus einem monatlich zu zahlenden Geldbetrag in Höhe von 4.500 DM sowie der Verpflichtung zu einer lebenslangen Beköstigung und der Übernahme der Krankenversicherungsbeiträge der Eltern zusammen. Der Vater des Klägers verstarb bereits am xx.01.1992, die Mutter des Klägers lebt noch heute. Nach einem zwischen den Eltern geschlossenen Erbvertrag vom xx.11.1947 ist die Mutter des Klägers Vorerbin geworden und der Kläger ist als einziges Kind der Eltern alleiniger Nacherbe. Inzwischen hat der Kläger das H...