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FG Münster Urteil vom 07.08.2012 - 15 K 4623/09 U (veröffentlicht am 15.03.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlassung von Standflächen auf Kirmes als steuerfreie Leistung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Überlassung von Standplätzen an die Beschicker der jeweiligen Kirmesveranstaltung stellt eine einheitliche nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietungsleistung dar, die nicht in eine steuerpflichtige und eine steuerfreie Leistung aufzuteilen ist.

2. Die darüber hinaus erbrachten Leistungen wie die Festsetzung eines Termins und die Organisation der jeweiligen Kirmes, ggf. Werbung, sowie die Be- und Entwässerung stellen demgegenüber nur Nebenleistungen zur Hauptleistung "Vermietung" dar.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.02.2014; Aktenzeichen V R 5/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Überlassung von Standflächen auf Kirmessen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie Leistungen sind.

Die Klägerin, eine Stadt, erzielte in den Streitjahren Einnahmen aus der Überlassung von Standflächen auf öffentlichen Flächen bei Wochenmärkten und Kirmessen.

In der am 10.03.2004 abgegebenen nicht zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuer(USt)-Erklärung 2003 sowie in der am 18.04.2005 abgegebenen USt-Erklärung 2004, der der Beklagte am 03.05.2005 zustimmte, führte die Klägerin Umsätze aus Wochenmärkten und Kirmessen nicht auf. Am 12.04.2007 erließ der Beklagte für beide Jahre nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderte USt-Bescheide, in denen er den Umsätzen die Einnahmen aus Kirmessen und Wochenmärkten mit 14.926 EUR für 2003 und 21.841 EUR für 2004 hinzurechnete sowie zusätzliche Vorsteuern für das Jahr 2003 i.H.v. 1.950,00 Euro und für das Jahr 2004 i.H.v. 1.419,60 Euro berücksichtigte. Hiergegen legte die Klägerin am 11.05.2007 Einspruch ein.

In der am 24.05.2007 abgegebenen nicht zustimmungsbedürftige...

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