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FG Münster Urteil vom 07.08.2012 - 15 K 4623/09 U (veröffentlicht am 15.03.2013)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Überlassung von Standflächen auf Kirmes als steuerfreie Leistung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Überlassung von Standplätzen an die Beschicker der jeweiligen Kirmesveranstaltung stellt eine einheitliche nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Vermietungsleistung dar, die nicht in eine steuerpflichtige und eine steuerfreie Leistung aufzuteilen ist.

2. Die darüber hinaus erbrachten Leistungen wie die Festsetzung eines Termins und die Organisation der jeweiligen Kirmes, ggf. Werbung, sowie die Be- und Entwässerung stellen demgegenüber nur Nebenleistungen zur Hauptleistung "Vermietung" dar.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.02.2014; Aktenzeichen V R 5/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Überlassung von Standflächen auf Kirmessen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie Leistungen sind.

Die Klägerin, eine Stadt, erzielte in den Streitjahren Einnahmen aus der Überlassung von Standflächen auf öffentlichen Flächen bei Wochenmärkten und Kirmessen.

In der am 10.03.2004 abgegebenen nicht zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuer(USt)-Erklärung 2003 sowie in der am 18.04.2005 abgegebenen USt-Erklärung 2004, der der Beklagte am 03.05.2005 zustimmte, führte die Klägerin Umsätze aus Wochenmärkten und Kirmessen nicht auf. Am 12.04.2007 erließ der Beklagte für beide Jahre nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderte USt-Bescheide, in denen er den Umsätzen die Einnahmen aus Kirmessen und Wochenmärkten mit 14.926 EUR für 2003 und 21.841 EUR für 2004 hinzurechnete sowie zusätzliche Vorsteuern für das Jahr 2003 i.H.v. 1.950,00 Euro und für das Jahr 2004 i.H.v. 1.419,60 Euro berücksichtigte. Hiergegen legte die Klägerin am 11.05.2007 Einspruch ein.

In der am 24.05.2007 abgegebenen nicht zustimmungsbedürftigen USt-Erklärung 2006 erklärte die Klägerin nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Umsätze i.H.v. 41.322 EUR (26.477 EUR aus Marktveranstaltungen und 14.845 EUR aus Kirmessen). Der Beklagte sah die Umsätze aus den Standgeldern auf Kirmessen in voller Höhe als umsatzsteuerpflichtig sowie die Umsätze aus den Standgeldern auf Märkten i.H.v. 25 % als umsatzsteuerpflichtig an und erließ am 14.02.2008 einen entsprechenden USt-Änderungsbescheid, gegen den sich die Klägerin mit Einspruch vom 14.03.2008 wandte.

In der am 14.04.2008 abgegebenen nicht zustimmungsbedürftigen USt-Erklärung 2007 erklärte die Klägerin nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreue Umsätze i.H.v. 40.304 EUR (30.332 EUR aus Marktveranstaltungen und 9.972 EUR aus Kirmessen). Der Beklagte behandelte auch für dieses Jahr die Umsätze aus den Standgeldern auf Kirmessen in voller Höhe als umsatzsteuerpflichtig sowie die Umsätze aus den Standgeldern auf Märkten i.H.v. 25 % als umsatzsteuerpflichtig und erließ am 21.05.2008 einen entsprechenden USt-Änderungsbescheid, der von der Klägerin mit Einspruch vom 05.06.2008 angefochten wurde.

In der ebenfalls nicht zustimmungsbedürftigen USt-Erklärung 2008 erklärte die Klägerin nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreie Umsätze i.H.v. 39.748 EUR (26.904 EUR aus Marktveranstaltungen und 12.844 EUR aus Kirmessen). Der Beklagte sah für dieses Jahr lediglich die Umsätze aus den Standgeldern auf Kirmessen in voller Höhe als umsatzsteuerpflichtig an und erließ am 10.07.2009 einen entsprechenden USt-Änderungsbescheid. Auch gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit Einspruch vom 24.07.2009.

In sämtlichen USt-Erklärungen machte die Klägerin keine Vorsteuern in Zusammenhang mit den Umsätzen aus Marktveranstaltungen und Kirmessen geltend.

Am 03.09.2009 erließ der Beklagte für die Streitjahre 2003, 2004, 2006 und 2007 geänderte USt-Bescheide, in denen die Umsätze aus den Wochenmärkten als steuerfreie Umsätze erfasst wurden. Für die Jahre 2003 und 2004 kürzte er entsprechend die abziehbare Vorsteuer.

Mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 23.11.2009 wurden die Einsprüche dann als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen Folgendes aus: Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 24.01.2008 V R 13/05 entschieden, dass die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von Wochenmärkten an die Markthändler als einheitliche Vermietungsleistung angesehen werden könne, die gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei sei. Auf dieses Urteil habe das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 15.01.2009 (BStBl I 2009, 69) reagiert. Abschnitt 80 Abs. 1 und Abs. 3 der Umsatzsteuerrichtlinien (UStR) sei danach nicht mehr anzuwenden. Das BMF-Schreiben stelle aber auch klar, dass Abschnitt 81 Abs. 2 Nr. 3 UStR, der ausdrücklich die Grundstücksüberlassung für Jahrmärkte, an denen neben Verkaufsbetrieben überwiegend Gaststätten, Vergnügungs- und Schankbetriebe teilnehmen würden, in vollem Umfang für umsatzsteuerpflichtig erkläre, weiterhin Anwendung finde. Durch die Änderungsbescheide seien die Umsätze aus Wochenmärkten steuerfrei gestellt worden, die Umsätze aus der Überlassung von Stellflächen auf Kirmessen würden jedoch steuerpflichtig bleiben. ...

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