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FG Münster Urteil vom 07.04.2003 - 4 K 394/00 E

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für eine Fahrlehrerausbildung als vorweggenomme WK

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch wenn ein Steuerpflichtiger bisher noch keine einzige Berufsausbildung schulmäßig abgeschlossen hat, können Aufwendungen für eine spätere erstmalig abgeschlossene und sodann ausgeübte Berufstätigkeit Werbungskosten sein, die nicht dem beschränkten Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG unterfallen, wenn er zuvor schon eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, die seine Lebensgrundlage darstellte.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, 1 S. 1, § 10 Abs. 1, 1 Nr. 7, § 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2003; Aktenzeichen VI R 31/03)

BFH (Urteil vom 19.12.2003; Aktenzeichen VI R 31/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen des Klägers (Kl.) für eine Fahrlehrerausbildung als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Der 1968 geborene Kl. schloss seine Schulausbildung im Jahr 1987 mit dem Abitur ab. Anschließend leistete er Wehrdienst. Zum Wintersemester 1988/1989 begann er ein Lehramtstudium (Primarstufe). Im Jahr 1994 erzielte er – neben dem Studium – als Versicherungsvertreter und musikalischer Alleinunterhalter geringe Einkünfte (Gewinn: 2.300 DM). Der Kl. beendete sein Studium nicht, sondern brach es Ende September 1994 ab. Im Rahmen der Prüfungen für das 1. Staatsexamen absolvierte er die schriftlichen Arbeiten, legte die mündliche Prüfung jedoch nicht ab. Anschließend war er als Konzertveranstalter gewerblich tätig. Im Jahr 1995 erzielte einen Gewinn von 25.570 DM, im Streitjahr einen Gewinn von 31.660 DM. Im Herbst des Streitjahres stellte der Kl. seine Tätigkeit als Konzertveranstalter ein und begann am 01. Oktober eine Ausbildung zum Fahrlehrer bei der Fahrlehrer-GmbH in C, einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte. Der Lehrga...

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