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FG Münster Urteil vom 06.11.2008 - 3 K 194/05 VSt (veröffentlicht am 01.04.2009)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitwirkungspflicht von Steuerberatern in eigener Angelegenheit

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Verschwiegenheitspflicht eines Steuerberaters gegenüber seinen Mandanten steht der Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung seiner eigenen Steuerangelegenheiten grundsätzlich nicht entgegen.

2) Es bleibt dem Steuerberater unbenommen, durch organisatorische Maßnahmen an vorzulegenden bzw. zu benennenden Beweismitteln sicher zu stellen, dass die Identität seiner Mandanten und die Tatsache seiner Beratung nicht offenbar wird.

 

Normenkette

AO §§ 102, 104; StPO § 53; AO § 90

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 04.06.2010; Aktenzeichen II B 3/09)

 

Tatbestand

Streitig ist die Zurechnung von Kapitalvermögen in Form von Tafelpapieren bei den Vermögensteuer-Festsetzungen auf den 01.01.1992 und 01.01.1993.

Der Kläger war in den Streitjahren als Steuerberater selbständig tätig. Durch Bescheid vom 17.12.1990 wurden die Kläger gemeinsam mit H I zur Vermögensteuer auf den 01.01.1989 veranlagt (Hauptveranlagung). Unter Berücksichtigung eines steuerpflichtigen Vermögens von 211.000 DM wurde die Vermögensteuer für 1989 bis 1991 jeweils auf 1.055 DM festgesetzt. Zu den Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 17.12.1990 verwiesen. Zu den hier streitigen Stichtagen wurde H I nicht mehr zusammen mit den Kläger zur Vermögensteuer veranlagt.

Die Vermögensteuer auf den 01.01.1992 wurde zunächst durch gem. § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid vom 03.03.1992 im Wege einer Neuveranlagung auf 0 DM festgesetzt, wobei die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden. Nachdem die Kläger der Aufforderung des Beklagten vom 08.12.1995 zur Abgabe einer Vermögensteuer-Erklärung auf den 01.01.1992 nicht nachgekommen waren, änderte der Beklagte die Vermö...

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    Abgabenordnung / § 102 Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz bestimmter Berufsgeheimnisse
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